162 — Nr. 27
a. soweit in den Fällen der persönlichen oder sachlichen Gebührenfreiheit Auslagen er-
hoben werden,
b. soweit Auslagen durch Zustellung im Ausland oder bei öffentlicher Zustellung durch
Bekanntmachung in öffentlichen Blättern entstehen.
83.
Zur Deckung der von den Beteiligten nicht zu ersetzenden Auslagen werden in den in
§ 1 bezeichneten Rechtsangelegenheiten Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz beträgt
fünfzehn vom Hundert der zum Ansatz gelangenden Gebühr, jedoch mindestens fünf ig Pfeunig
und höchstens fünfzig Mark. Psennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind,
werden auf den nächst höheren durch zehn teilbaren Betrag aufgerundet.
84.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1918 in Kraft und findet auf alle zu diesem Zeit-
punkt noch nicht fällig gewordenen Kosten Anwendung. Sind in einer noch nicht breudigten
Rechtsangelegenheit bereits Auslagen fällig geworden, die nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung durch den Pauschsatz gedeckt werden, so werden sie auf den nach Maßgabe dieser
Verordnung zu erhebenden Pauschsatz angerechnet; sind jedoch in der Angelegenheit bereits
früher Gebühren fällig geworden, so findet die Anrechuung nur insoweit statt, als die früher
fällig gewordenen Auslagen höher sind, als ein nach Maßgabe dieser Verordnung von den
früheren Gebühren berechneter Pauschsatz.
Karlsruhe, den 18. Juni 1918.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
Düringer.
Stalter.
Verordnung.
(Vom 12. Juni 1918.)
Das Be= und Entladen von Eisenbahnwagen und Schiffen betreffend.
In Ergänzung meiner Verordnungen vom 17. August 1917 (Gesetzes und Verordnungs-
blatt Seite 306) und vom 21. Mai 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 140), das
Be= und Entladen von Eisenbahnwagen und Schiffen betreffeud, bestimme ich für die zum
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereiches auf Grund des § 95 des preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite 813) im Interesse der öffentlichen Sicherheit weiter: