Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

166 — Nr. 28 — 
Gesetz. 
Die Abänderung des Berggesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Das Berggesetz vom 22. Juni 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 447) in der 
Fassung des Gesetzes vom 16. August 1900 und vom 21. Mai 1912 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt 1900 Seite 945; 1912 Seite 187) erfährt die nachstehenden Abänderungen: 
1. In § 1 Absatz 3 erhält die letzte Zeile die Fassung: „Steinkohle und Braunkohle“". 
2. In § 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
„Die Ausbeutung von Salzablagerungen und Solquellen, sowie des Bitumens in festem, 
flüssigem oder gasförmigem Zustand und der wegen ihres Gehaltes an Bitumen von der Berg- 
behörde als technisch verwertbar erklärten Gesteine bleibt dem Staate vorbehalten“. 
3. Im § 3 werden hinter dem Wort „Solquellen“ die Worte eingeschaltet: „sowie von 
Bitumen und der wegen ihres Gehaltes an Bitumen von der Bergbehörde als technisch ver- 
wertbar erklärten Gesteine". 
4. Dem § 4 wird folgender zweiter Absatz beigefügt: 
„Unter der Befolgung der gleichen Vorschriften ist auch die Aufsuchung von Bitumen 
gestattet, wenn die Vornahme von Schürfungen vor dem 1. Jannar 1918 gemäß 88 4u, 61 
der Bergbehörde angezeigt ist." 
5 Der Absatz 1 des § 24 erhält folgende Fassung: 
„Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung begründet einen Anspruch auf 
Verleihung des Bergwerkseigentums in dem im § 28 bestimmten Felde, auf Bitumen jedoch 
nur dann, wenn sie entweder vor dem 1. Jannar 1918 eingelegt worden ist, oder der ihr zu 
Grunde liegende Fund nach diesem Zeitpunkt durch eine vor dem 1. Januar 1918 angemeldete 
Schürfung erfolgt ist und die Mutung alsdann innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages 
der Entdeckung, spätestens bis zum 1. Januar 1920 eingelegt worden ist.“ 
Dem Absatz 2 wird folgender Schlußsatz beigefügt: 
„Die Entscheidung darüber, ob ein auf Bitumen gemachter Fund als solcher anzusehen 
ist, der durch eine vor dem 1. Januar 1918 angemeldete Schürfung erfolgt ist, wird von 
der Bergbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges getroffen.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Juni 1918. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Truc und Veriaa von Malsch & Vogel in Laclsrube. 
(Vom 22. Juni 1918.) 
von Bodman. 
 
	        
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