Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

—  Nr.  29  —  169

87.
Die  Ausfuhr  von  Kartoffeln  aus  dem  Großherzogtum  in  das  Reichsausland  ist  nur  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ausfuhr  in  die  übrigen  Bundesstaaten  nur
mit  Genehmigung  der  Badischen  Kartoffelversorgung  zulässig.

88.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  soweit  nicht  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  4  bestraft.

§  9.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Auf  den  gleichen
Tag  tritt  unsere  Verordnung  vom  18.  August  1917,  Kartoffelversorgung  im  Wirtschaftsjahr
1917/18  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  285)  in  der  Fassung  vom  2.  November
1917  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  369)  mit  Ausnahme  der  §§  1—3,  10—  12  und  23
außer  Wirksamkeit.

Karlsruhe,  den  30.  Juni  1918.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
Dr.  Schühlhy.

 

 

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsrube.