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–2.
Zur Begründung der Umlagepflicht werden die in § 1 genannten Personen mit dem dort
angegebenen Vorbehalt nach den für die Staatssteuerveranlagung geltenden Bestimmungen und
in der für diese vorgeschriebenen Form vormerkungsweise veranlagt. Umlagenachträge im
Sinne von § 17 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 19 des Einkommenstenergesetzes wer-
den indessen auch in den Fällen, um die es sich hier handelt, nur im einfachen, nicht im dop-
pelten Betrag angesetzt.
Neuanziehende, die, ohne einen Wohnsitz im Gemeindebezirke zu begründen, sich dort bloß
aufhalten, sind erst und nur dann zu veranlagen, wenn ihr Aufenthalt länger als drei Monate
gedauert hat, jedoch mit der Maßgabe, daß ihre Umlagepflicht vom Anfang des Aufenthalts an beginnt.
Bezieht ein Umlagepflichtiger Einkünfte, womit er auch staatssteuerpflichtig ist, und zu-
gleich solche, mit denen er nur gemeindesteuerpflichtig ist, so wird er vormerkungsweise mit
seinem gesamten steuerbaren Einkommen veranlagt.
Diese vormerkungsweisen Veranlagungen werden im Kataster und in den Protokolliavellen
unter die der andern Pflichtigen eingereiht, aber in geeigneter Weise besonders kenntlich gemacht
Die Umlageschuldigkeiten auf Grund der vormerkungsweisen Veranlagungen werden in
allen Fällen, also auch von den neu zugehenden Pflichtigen, durch den Gemeinde= oder Stadt-
rechner eingezogen.
84.
Streitigkeiten über die Umlagebeiziehung der von der staatlichen Besteuerung ausgenom-
menen Vermögens= und Einkommensteile entscheiden die Verwaltungsgerichte. Durch die Klage-
erhebung wird der vorläufige Einzug der Umlage nicht gehemmt.
85.
Wenn eine Gemeinde, sei es in vollem Umfang, sei es nur hinsichtlich der Personen, die
sich in der Gemeinde bloß aufhalten, auf ihr erweitertes Bestenerungsrecht verzichtet, so teilt
sie diesen Beschluß der Gemeindevertretung unverzüglich dem zuständigen Steuerkommissär mit,
worauf insoweit bis zu einem etwaigen spätern Widerruf des Verzichts die vormerkungsweisen
Veranlagungen in dieser Gemeinde unterbleiben.
Ebenso setzt der Gemeinderat (Stadtrat) den Steuerkommissär zum Zweck der Umlage-
abgangsfeststellung oder der anderweitigen Umlagebeiziehung in Kenntnis, wenn eine Gemeinde
von der ihr durch § 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung (Städteordnung) neu und allpemein,
also nicht bloß in den Fällen des § 99na a. a O. eingeräumten Befugnis Gebrauch macht,
Umlagepflichtigen, die auch dem Steuerrecht nichtbadischer Gemeinden unterliegen, eine Umlage-
minderung oder Umlagebefreiung zu gewähren.
86.
Die Gebühren, die die Gemeinden für die vormerkungsweisen Veranlagungen an die
Staatskasse zu entrichten haben, bemessen sich nach § 1 Ziffer 1, 2 und 4, unter Umständen