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8 3.
Die Erlaubnisscheine sind von dem Kommunalverband auszustellen; dieser kann für die
Fälle, in welcher die gesamte Ernte des einzelnen Erzeugers nicht mehr wie 30 kg Olfrüchte
beträgt, die Ausstellung der Erlaubnisscheine den Bürgermeisterämtern unter Bezeichnung der
Olmühlen, für welche sie die Erlaubnisscheine erteilen dürfen, übertragen. Die Erlaubnis-
scheine sind nach Muster A auszustellen und müssen den ausstellenden Kommunalverband #
(Bürgermeisteramt), Vor= und Zuname sowie Wohnort des zum Olschlagen berechtigten —
zeugers, die zugewiesene Olmühle, die zum Ausschlagen zugelassene Menge an ÖOlfrüchten, Ort
und Datum der Ausstellung, Angabe des Tags an dem die Gültigkeit erlischt, Siegel und
Unterschrift des ausstellenden Beamten sowie die laufende Nummer des Erlaubnisscheines
enthalten. Die ausstellende Behörde hat über die von ihr ausgestellten Erlaubnisscheine eine
Liste zu führen, welche die laufende Nummer, Vor= und Zuname sowie Wohnort des zum
Olschlagen berechtigten Erzeugers, die zugewiesene Olmühle, die zum Ausschlagen zugelassene
Menge an Olfrüchten und den Tag der Ausstellung enthält; die Erlaubnisscheine dürfen
höchstens auf die Dauer von 2 Monaten ausgestellt werden; abgelaufene Erlaubnisscheine, die
zum Olschlagen nachweislich nicht benutzt wurden, sind auf Antrag nach Prüfung von der
ausstellenden Behörde zu erneuern und zum Zeichen der Erneuerung hinter der laufenden
Nummer bei der Ersternenerung mit dem Buchstaben a, bei der zweiten Erneuerung mit dem
Buchstaben b u. s. w. zu versehen.
Nur auf solche Olmühlen dürfen Erlaubnisscheine ausgestellt werden, welchen vom Staats-
sekretär des Kriegsernährungsamts die Genehmigung zur Verarbeitung von Olfrüchten erteilt ist.
84.
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine darf nur erfolgen
a. wenn keine Ablieferungspflicht besteht, weil die geerntete Menge an Olfrüchten insgesamt
30 kg, bei Leinsamen 530 kg nicht übersteigt, nach Beibringung einer Bescheinigung des
Bürgermeisteramts nach Muster ##; ·
b. im übrigen, wenn der Erzeuger von Olfrüchten eine Bescheinigung des Kommissionärs —
des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette über die von dem Erzeuger
zur Ablieferung angemeldeten und über die ihm zu belassenden Olfrüchte beibringt. Auf der
Rückseite ist von dem Bürgermeisteramt nach Muster B zu beurkunden, daß der Ablieferer
der Olfrüchte die fragliche Olfruchtgattung angebaut und geerntet hat und daß ihm bisher
keine oder außer der bescheinigten keine Erlaubnis zum Schlagen von Hilfrüchten erteilt worden ist.
Der Kommunalverband hat darauf zu achten, daß seitens des Bürgermeisteramts einem
Erzeuger insgesamt für nicht mehr als 30 ka# — oder bei Leinsamen 530 kg — Erlaubnis-
scheine erteilt werden.
Die Verarbeitung der Olfrüchte darf nur in der auf dem Erlaubnisschein vermerkten
Mühle geschehen. Ein Verzeichnis der für die Gemeinden seines Bezirks zugelassenen Sl-
mühlen ist in dem amtlichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichen.