Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Enuegeem et rar ern3:, Montag den 15. Juli 1918. 
  
  
Fuhalt. 
Geschz:: Nachtrag zu dem Gesehze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1918 und 1919 betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 betreffend 
die Ernteschätzung im Jahre 1918 betreffend. 
Verordnung: des stellvertretenden Kommmandierenden Generals des XIV. Armeekorps: be- 
treffend Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften jeglicher Art beim lüberschreiten der Reichsgrenze. 
  
Gesetz. 
! b (Vom 6. Juli 1918.) 
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1918 und 1919 betreffend- 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die dem Gesetze vom 25. März 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 69) als 
Beilage 1 beigefügte übersicht der Ausgaben und Einnahmen der allgemeinen Staatsverwaltung 
für die Jahre 1918 und 1919 und die als Beilage 2 beigefügte Zusammenstellung der Vor- 
anschläge der ausgeschiedenen Verwaltungszweige für die Jahre 1918 und 1919 erfahren die 
aus der Anlage ersichtlichen Anderungen. 
Artikel 2. 
Um die hiernach festgestellte Mehrausgabe der allgemeinen Staatsverwaltung mit 
17773475 /C erhöht sich der im Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1918 auf 15 884726 46 
berechnete Fehlbetrag. Dieser beträgt somit 33 658 201 4. 
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