Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

192 — Nr. 32 — 
Verordnung. 
(Vom 8. Juli 1918.) 
Die Ernteschätzung im Jahre 1918 betresfend. 
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung vom 29. Mai 1918 über die Ernte- 
schätzung im Jahre 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 465) wird bestimmt, daß sich die Ernte- 
schätzung auch auf Körnermais (Welschkorn) erstreckt. Die Ernteschätzung für Körnermais ist wäh- 
rend des Monats August zusammen mit den Ernteschätzungen für die in § 1 Absatz 1 II 
der Bundesratsverordnung aufgeführten Früchte vorzunehmen. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Armeekorps. 7 
abtLVe. Abwehr —Nr. 36640. W. Verorduung 
betreffend Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften jeglicher Art beim 
Uberschreiten der Reichsgrenze. 
(Vom 11. Juni 1918.) 
Die auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
erlassene Verordnung vom 19. Mai 1916 1Ve Nr. 9781 betreffend Briefschmuggelverbet und 
Verpflichtung zur Vorlage von Schriften jeglicher Art beim Überschreiten der Reichsgrenze 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 141) wird dahin ergänzt, daß dem § 2 als Absatz III 
folgendes hinzugefügt wird: 
„Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer es unternimmt, Gegenstände der in Absatz l 
bezeichneten Art unter Umgehung der Grenzüberwachungsstelle oder unter Irreführung einer Militär- 
person oder eines Beamten des Grenzschutzes von oder nach dem Ausland über die Reichs- 
grenze zu bringen.“ 
Karlsruhe, den 11. Juni 1918. 
Der nommandierende General: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrue
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.