192 — Nr. 32 —
Verordnung.
(Vom 8. Juli 1918.)
Die Ernteschätzung im Jahre 1918 betresfend.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung vom 29. Mai 1918 über die Ernte-
schätzung im Jahre 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 465) wird bestimmt, daß sich die Ernte-
schätzung auch auf Körnermais (Welschkorn) erstreckt. Die Ernteschätzung für Körnermais ist wäh-
rend des Monats August zusammen mit den Ernteschätzungen für die in § 1 Absatz 1 II
der Bundesratsverordnung aufgeführten Früchte vorzunehmen.
Karlsruhe, den 8. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armeekorps. 7
abtLVe. Abwehr —Nr. 36640. W. Verorduung
betreffend Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften jeglicher Art beim
Uberschreiten der Reichsgrenze.
(Vom 11. Juni 1918.)
Die auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in der Fassung des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassene Verordnung vom 19. Mai 1916 1Ve Nr. 9781 betreffend Briefschmuggelverbet und
Verpflichtung zur Vorlage von Schriften jeglicher Art beim Überschreiten der Reichsgrenze
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 141) wird dahin ergänzt, daß dem § 2 als Absatz III
folgendes hinzugefügt wird:
„Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer es unternimmt, Gegenstände der in Absatz l
bezeichneten Art unter Umgehung der Grenzüberwachungsstelle oder unter Irreführung einer Militär-
person oder eines Beamten des Grenzschutzes von oder nach dem Ausland über die Reichs-
grenze zu bringen.“
Karlsruhe, den 11. Juni 1918.
Der nommandierende General:
Isbert,
General der Infanterie.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrue