Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 33 — 195 
Bekanntmachung. 
(Vom 4. Juli 1918.) 
Die Anderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 über die rechtliche Stellung 
der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend. 
Auf Grund der in Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1918, die Anderung einiger Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 über die rechtliche Stellung der Kirchen und 
kirchlichen Vereine im Staate betreffend, erteilten Ermächtigung werden die Bestimmungen 
dieses Gesetzes zusammen mit den unverändert gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 
9. Oktober 1860, der Bestimmung des Gesetzes vom 2. September 1908 und den Vorschriften 
in Artikel 14 Ziffer VII des Badischen Einführungsgesetzes vom 23. Dezember 1871 zum 
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich in der Fassung des Artikels III des Gesetzes vom 
5. Juli 1888 unter der Benennung „Kirchengesetz“ nachstehend bekanntgegeben. 
Karlsruhe, den 4. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Kulius und Unterrichts. 
Hübsch. 
Hauser. 
Kirchengesetz 
(vom 9. Oktober 1860 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1918). 
In Ausführung der durch Unsere Proklamation vom 7. April d. J. gegebenen Zu- 
sicherung, welche den beiden Kirchen Unseres Landes eine freie und selbständige Stellung 
unter der Gewähr einer auf verfassungsmäßigem Wege erlassenen Gesetzgebung ver- 
heißt, und im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 18 und 20 der Verfassungsurkunde 
haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Der vereinigten evangelisch-protestantischen und der römisch-katholischen Kirche ist das Recht 
öffentlicher Korporationen mit dem Rechte der öffentlichen Gottesverehrung gewährleistet. 
82. 
Die Befugnisse der übrigen Religionsgemeinschaften, welche bisher aufgenommen oder ge- 
duldet waren, richten sich nach den ihnen erteilten besonderen Verwilligungen.
	        
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