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Dazu wird regelmäßig erfordert das Zeugnis der Reife einer neunklassigen höheren Lehr-
anstalt und die Beurkundung über den Besuch einer deutschen Universität während dreier Halb-
jahre sowie eine Bescheinigung darüber, daß in jedem dieser drei Halbjahre eine mehrstündige
Vorlesung aus dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät gehört wurde.
Das Nähere wird durch Regierungsverordnung bestimmt.
§ 10.
Das Vermögen, welches den kirchlichen Bedürfnissen, sei es des ganzen Landes, oder ge-
wisser Distrikte oder einzelner Orte gewidmet ist, wird, unbeschadet anderer Anordnungen durch
die Stifter, unter gemeinsamer Leitung der Kirche und des Staats verwaltet.
Bei der Verwaltung des kirchlichen Distrikts= und Ortsvermögens müssen die berechtigten
Gemeinden vertreten sein.
§ 11.
Ohne Genehmigung der Staatsregierung kann kein religiöser Orden eingeführt und keine
einzelne Anstalt eines eingeführten Ordens errichtet werden.
Diese Genehmigung ist widerruflich.
12.
Den Religionsunterricht überwachen und besorgen die Kirchen für ihre Angehörigen, je-
doch unbeschadet der einheitlichen Leitung der Unterrichts= und Erziehungsanstalten.
Die Kirchen sind befugt, Anstalten zar theologisch-praktischen Vorbildung der künftigen
Geistlichen sowie Konvikte für Schüler Höherer Lehranstalten und Hochschulstudierende, welche
sich dem geistlichen Beruf widmen wollen, unter folgenden Voraussetzungen zu errichten und
zu unterhalten:
1. die Leiter, Lehrer und Erzieher müssen Deutsche und im Besitz einer allgemein wissen-
schaftlichen Vorbildung (§ 9 Absatz 3 des Gesetzes) sein,
2. die baulichen Einrichtungen müssen derart sein, daß für die Gesundheit der Zäöglinge
keine Nachteile zu befürchten sind.
Von der Errichtung einer Anstalt ist dem Kultusministerium unter Beifügung der erfor-
derlichen Nachweise sowie der für die Anstalt geltenden Satzungen und der Hausordnung An-
zeige zu erstatten.
Jeder Wechsel in der Person des Leiters, eines Lehrers oder eines Erziehers sowie jede
Verlegung der Anstalt in ein anderes Gebäude ist dem Kultusministerium anzuzeigen.
§ 13.
In ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen bleiben die Kirchen, deren Anstalten
und Diener den Staatsgesetzen unterworfen.