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8 10.
Der Kommnnalverband hat jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes die
Mühle anzuweisen, in der er sein Getreide mahlen oder schroten lassen darf. Ein Wechsel ist
nur mit vorheriger Genehmigung des Kommunalverbands beim Vorliegen triftiger Gründe
zulässig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vermutung besteht, daß der Wechsel
beantragt wird, um den Selbstverbrauch an Getreide der Überwachung zu entziehen.
11.
Die Selbstversorger dürfen Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken
und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln in eigenen oder fremden Betrieben nur in-
soweit verarbeiten oder verarbeiten lassen, als ihnen hierfür ein Erlaubnisschein (Mahlkarte,
Schrotkarte) ausgestellt worden ist. Die Ausstellung der Mahl= und Schrotkarten erfolgt
schriftlich nach den von der Landesvermittlungestelle für Brotgetreide und Mehl aufgestellten
Mustern durch den Kommunalverband. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann
der Kommunalverband die Ausstellung der Mahl= und Schrotkarten dem Bürgermeisteramt
übertragen. Auch wenn der Kommunalverband die Mahl= und Schrotkarten selbst ausstellt,
kann er die Bürgermeisterämter ermächtigen, Anträge der Selbstversorger auf Ausstellung der
Mahl= und Schrotkarten entgegenzunehmen, diese auszufüllen und sie dem Kommunalverband
zur Ausstellung, welche durch Beifügung des Stempels des Kommnnalverbandes erfolgen
kann, einzureichen. Die Mahl= und Schrotkarten dürfen höchstens auf diejenige Menge lauten,
welche zur Schaffung eines Vorrats für zwei Monate erforderlich ist. Die Mahl= und Schrot-
karten sind nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Frist gültig.
12.
Mühlen dürfen Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und
nur in denjenigen Mengen annehmen, die durch eine ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigte
ordnungsmäßig ausgestellte Mahl= oder Schrotkarte belegt sind. Von Nichtselbstversorgern
dürfen Mühlen Früchte zur Herstellung von Futter nur annehmen und verarbeiten, wenn ihnen
vorher oder gleichzeitig eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Schrotkarte ausgehändigt
wird. Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf der Mahl= oder Schrotkarte verzeichneten
Mengen dürfen die Mühlen nur annehmen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Ver-
arbeitung des Restes verzichtet.
Die Müller sind verpflichtet, sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Abschnitten
der Mahl= oder Schrotkarte das von ihnen durch Wiegen festgestellte Gewicht zu bescheinigen
und nach erfolgter Verarbeitung das ebenfalls durch Wiegen festgestellte Ergebnis an Mehl,
Schrot, Kleie und Abfall, Grieß, Graupen, Grütze und Flocken auf der Mahl= oder Schrot-
karte sowie im Mahl= und Lagerbuch einzutragen.
Die Müller haben ein Mahl= und Lagerbuch nach dem von der Landesvermittlungsstelle
für Brotgetreide und Mehl vorgeschriebenen Muster zu führen und in ihm den Tag der Ein-