Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr 34 — 203 
lieferung des Getreides, den Namen und Wohnort des Besitzers des Getreides, das angelieferte 
Getreide nach Sackzahl, Gesamtgewicht und Fruchtart, das Ergebnis der Verarbeitung nach 
Gewicht des Mehles, der Kleie, des Abfalles, des Schrotes, Grießes, der Graupen, Grütze 
und Flocken und den Tag der Ablieferung des Ergebnisses einzutragen. Der Überbringer 
des Getreides sowie der Abholer der Mahlerzeugnisse haben ferner in dem Mahl= und Lager- 
buch die Richtigkeit der betreffenden Einträge zu bescheinigen, sie sind neben dem Müller für 
die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich. 
Die Abschnitte 1 der Mahl= und Schrotkarten behält der Müller vorläusig in seinem 
Besitz und reicht sie am Schlusse der Woche mit der Durchschrift der in dieser Woche durch 
Verarbeitung der Früchte erledigten zugehörigen Seiten des Mahl= und Lagerbuchs dem 
Kommunalverband ein. Abschnitt 2 der Mahl= und Schrotkarte ist dem Selbstversorger mit 
dem Mahl= und Schrotergebnis zurückzugeben und von ihm aufzubewahren. 
13. 
Die Anlieferung von Früchten und die Abholung der Erzeugnisse bei Mühlen sowie die 
Verarbeitung von Früchten in den Mühlen an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen sowie zur 
Nachtzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbands gestattet. Den mit 
Wasserkraft betriebenen Mühlen wird, falls nicht gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes Be- 
denken bestehen, der Kommunalverband die Arbeit zur Nachtzeit beim Vorliegen eines Be- 
dürfnisses in der Regel gestatten. 
Vor dem Verbringen des Getreides zur Mühle sind die Säcke mit Anhängezetteln zu 
versehen, aus denen sich der Inhalt der Säcke nach Fruchtart und Gewicht, sowie Name und 
Wohnort des Selbstversorgers ergeben. Der Anhängezettel hat am Getreidesack zu verbleiben, 
bis der Müller das Getreide ausmahlt. Die Lagerung des Getreides ist in der Weise vorzu- 
nehmen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist Sofort nach der Verarbeitung 
des Getreides sind die mit den daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke wieder mit 
Anhängezetteln zu versehen. Die Anhängezettel haben an den Säcken zu verbleiben, bis die 
Erzeugnisse zum landwirtschaftlichen Betrieb zurückgebracht sind. 
Die Mühlen dürfen Früchte oder die daraus hergestellten Erzeugnisse des Inhabers oder 
Leiters des Betriebes nur in den Mengen in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen 
lagern, für die ordnungsmäßig ausgestellte Mahl= oder Schrotkarten vorliegen. 
8 14. 
Die Gemeinden haben namentliche Verzeichnisse der Brotkartenempfänger zu führen, aus 
denen sich auch die Zahl der bewilligten Zusatzkarten ergibt. Die Endzahlen der Brotkarten- 
liste sind dem Kommunalverband bis zum 10. jeden Kalendermonats mitzuteilen. Der Kom- 
munalverband hat durch Stichproben sich von der ordnungsmäßigen Führung der Brotkarten- 
liste zu überzeugen.
	        
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