Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 34 — 205 
in Konditoreien üblich ist, verboten. Das Ausbacken des in privaten Haushaltungen hergestellten 
Teigs für Obstkuchen ist jedoch den Bäckereien gestattet. 
Als Bäckereien im Sinne dieser Bestimmung gelten diejenigen gewerblichen Betriebe, 
welche Brot zum Verkauf herstellen. 
8 21. 
Die Vorschriften der §8 16 bis 19 finden keine Anwendung: 
1. auf die von Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfefferkuchen= oder Lebkuchen- 
fabriken hergestellten Erzeugnisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, 
das den Fabriken von der Reichsgetreidestelle geliefert wird, 
2. auf ausländisches oder aus ausländischem Getreide im Juland hergestelltes Mehl, 
soweit die Einfuhr nach dem 31. Jannar 1915 erfolgt ist. 
Wer mit dem Beginne des 16. August 1918 Brotgetreide oder Mehl im Besitz hat, 
welches der Verbrauchsregelung deshalb entzogen sein soll, weil es angeblich nach dem 31. Januar 
1915 aus dem Ausland eingeführt oder aus solchem Getreide im Inland hergestellt ist, hat 
dies spätestens am 18. August 1918 dem Kommunalverband unter Angabe der Menge, der 
Art und der Beschaffenheit der Ware und der Gründe, aus denen sie der Verbrauchsregelung 
nicht unterliegt, unter Vorlage des Nachweises hierfür anzuzeigen. Wer künftig solches Brot- 
getreide oder Mehl in den Kommunalverband einführt, hat die gleiche Anzeige innerhalb 
24 Stunden nach der Einfuhr dem Kommunalverband zu erstatten. 
Der Kommnnalverband hat zu prüfen, ob das Brotgetreide oder Mehl tatsächlich der 
Verbrauchsregelung nicht unterliegt und ob die Vorschriften des § 1 der Bundesratsverordnung 
vom 11. September 1915, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und 
Futtermitteln, in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 569, 1916 
Seite 147), beachtet sind. 
8 23. 
Händler und Verarbeiter, welche Brotgetreide oder Mehl im Sinne des § 22 dieser Ver- 
ordnung besitzen, müssen ein Lagerbuch führen, aus dem der Eingang der Ware sowie deren 
Einstandspreis frei Lager zu ersehen ist. Hinsichtlich des Ausgangs der Ware haben die 
Großhändler und Zwischenhändler Tag, Art, Menge und Verkaufspreis, die Kleinverkäufer 
die täglich verkaufte Menge und den erzielten Preis, welcher bei Abgabe an die Verbraucher 
den vom Kommunalverband festgesetzten Höchstpreis für inländisches Mehl nicht übersteigen 
darf, und die Verarbeiter den täglichen Verbrauch unter Bezeichnung der daraus hergestellten 
Waren im Lagerbuch zu vermerken. 
Brot aus ausländischem Mehl darf nur zu dem vom Kommnnalverband für inländisches 
Brot festgesetzten Höchstpreis abgesetzt werden.
	        
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