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g 24.
Diese Verordnung tritt für die Ernte 1918 mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Am 16. August 1918 tritt für die Ernte 1917 die Verordnung des Ministeriums des Innern
vom 1. August 1917, die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 268), außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 18. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Dr. Schueider.
Dr. Schühly.
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armeekorps.
Abt. le. Nr. 4780.
Karlsruhe, den 12. Juli 1918.
Verordnung
Die Aus= und Durchfuhr von Pferden betreffend.
An Stelle des § 1 der Verordnung le Nr. 2900 vom 10. April 1918 über Aus= und
Durchfuhr von Pferden (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109) tritt mit Wirkung vom
Tage der Verkündigung folgende Fassung:
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden im Handelsverkehr oder zu sonstigen Absatz-
zwecken jeglicher Art nach Bayern, Sachsen, Württemberg ist verboten.
Unberührt hierdurch bleibt die Durchfuhr der Pferdetransporte aus der bayrischen Pfalz
nach dem rechtsrheinischen Bayern und umgekehrt.
Der Kelneretende Kommandierende General des XIV. Armerckorps:
Isbert,
General der Infanterie.
auuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.