Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Außer- 
ordentliche 
Prüfung. 
Art der 
Prüfung. 
208 
den, 
— Nr. 35 — 
Das Verzeichnis hat für jeden Zögling zu enthalten: 
1. 
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den Vor= und Zunamen, Zeit und Ort der Geburt, das religiöse Bekenntnis, sowie Na- 
men, Stand und Wohnort der Eltern oder Fürsorger, 
. die Angabe, daß er deutscher Reich-angehöriger ist, 
. die Dauer des Anstaltsbesuchs, 
. das Urteil der Lehrerschaft über Verhalten und über den Kenntnisstand in den einzelnen 
Lehrgegenständen sowie darüber, ob der Zögling die zur Ausübung des Lehrerberufs 
erforderliche sittliche und geistige Reife besitzt. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Ministerium. 
84. 
Zur Ablegung der Prüfung für den Volksschuldienst können auch solche zugelassen wer- 
die eine staatliche Lehrerbildungsanstalt nicht besucht haben, wenn sie: 
1 
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. deutsche Reichsangehörige sind, 
2. 
das 19. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Jahres vollenden und das 
30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 
Heine den Anforderungen einer staatlichen Lehrerbildungsanstalt gleichwertige wissen— 
schaftliche und praktische Berufsausbildung erhalten haben, die zum Lehrerberuf erforder- 
liche sittliche Würdigkeit besitzen und gesundheitlich den Anforderungen des Berufs genügen. 
Dem Gesuch um Zulassung sind anzuschließen: 
1. 
2. 
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ein St 42 ERBT#ONbn 
ein kurzer von dem Gesuchsteller selbst geschriebener Lebenslauf mit Angabe der perfön- 
lichen Verhältnisse (Vor= und Zunamen, Zeit und Ort der Geburt, religiöses Bekennt- 
nis, Namen, Stand und Wohnort der Eltern oder Fürsorger) sowie des Bildungsganges, 
. ein Geburtsschein, 
. die Zeugnisse über die schulmäßige Vorbildung und die besondere Vorbereitung zur Prüfung, 
. ein Leumundszeugnis, 
ein verschlossenes bezirksärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 
10. Juni 1915, die Aufnahme von Zöglingen in die Lehrerbildungsanstalten betreffend, 
— Schulverordnungsblatt 1915 Nr. 18 Seite 157 —. 
Für die Zulassung zur Prüfung wird eine Gebühr von 20 Mark erhoben, die im Fall 
nachgewiesener Bedürftigkeit vom Ministerium erlassen werden kann. 
65. 
Die Prüfung ist eine wissenschaffliche und eine praktische. Die wissenschaftliche Prüfung 
zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche.
	        
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