Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

210 — Nr. 35 — 
§6 9. 
Gegenstände Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 
der mündlichen » . 
Prüfung. 1. Pädagogik, 
2. Deutsch, 
3. Französisch oder Englisch, 
Geschichte, insbesondere neueste Geschichte, 
5. Erdkunde, 
6. Größenlehre, 
7. Naturgeschichte oder Naturlehre. 
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§ 10. 
Gegenstände Die praktische Prüfung umfaßt: 
krraclche in Musik: Geigenspiel, Singen und Orgelspiel, 
im Freihandzeichnen: eine einfache Zeichnung nach der Natur, 
im Schönschreiben: die Fertigung einer Probeschrift, aus der die Vertrautheit mit 
der badischen Normalschrift hervorgehen muß, 
eine Lehrprobe über eine Aufgabe beschränkten Umfangs aus dem Gebiete des Volks- 
schulunterrichts, wozu der schriftliche Entwurf vorzulegen ist. 
S dD — 
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811. 
Beaufsich- Die schriftlichen Aufgaben sind unter Aufsicht der Anstaltslehrer zu fertigen. 
iuun eh-de Es ist untersagt, dabei weitere als die ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel zu gebrauchen. 
Prüfung. Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder einem andern dazu verhilft, wird von der Prüfung 
zurückgewiesen. Wenn die Verfehlungen geringerer Art sind, oder wenn besondere Verhältnisse 
vorliegen, die eine mildere Beurteilung zulassen, so kann das Ministerium anordnen, daß 
anstelle der beanstandeten Arbeiten neue gefertigt werden. Wird die Zuwiderhandlung erst 
im weiteren Verlauf der Prüfung, aber noch bevor das Prüfungszeugnis ausgefolgt ist, entdeckt, 
so kann das Zeugnis vorenthalten werden. 
§ 12. 
Festsiellung Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Bei Feststellung der 
des Prüfungs-Noten in den einzelnen Fächern sind die Jahresnoten (8 3 Ziffer 4) zu berücksichtigen. Die 
ergebnisses. Prüfung ist als nicht bestanden zu erklären, wenn die Leistungen im Deutschen oder in Pädaik 
einschließlich der praktischen Lehrfähigkeit oder in zwei der übrigen in §8 6 unter Ziffer 1 
und 4 bis 8 genannten Fächer nicht genügen. 
Gegen den Beschluß des Prüfunssausschusses auf Zuerkennung oder Verweigerung des 
Zeugnisses steht dem Vossitzenden des Prüfungsausschusses des Recht des Einspruchs zu. In 
diesem Falle entscheidet über das Prüfungsergebnis das Ministerium.
	        
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