Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

212 — Nr. 35 — 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Prüfung der Lehrerinnen. 
§ 17. 
Anwendung Die Vorschriften des ersten Abschnitts dieser Verordnung finden auch auf die Prüfung der 
D eriewerar. Lehrerinnen Anwendung. Dabei gelten die nach § 2 Ziffer 4 und § 7 Absatz 4 der landes- 
die Prüfung herrlichen Verordnung vom 18. September 1909, „die Einrichtung der höheren Lehranstalten 
der Lehrer auf betreffend“ — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXIX Seite 453 —, staatlich errichteten 
die shrüsung Anstalten im Sinne des § 1 als staatliche Lehrerbildungsanstalten. 
Lehrerinnen. Im übrigen sind für die Prüfung der Lehrerinnen folgende besondere Bestimmungen 
maßgebend: 
8 18. 
Zulassung Solche, die keine staatliche Lehrerinnenbildungsanstalt besucht haben, müssen inbezug auf 
von solchen, die Vorbereitung zur Prüfung nachweisen, daß sie 
die keine 
staatliche 1. den 7. Jahreskurs einer Höheren Lehranstalt für Mädchen oder den 6. Jahreskurs einer 
getrerinen Höheren Lehranstalt für Knaben § 9 der Ministerial-Verordnung vom 29. März 
anstalt besucht 1913, „Die Höheren Lehranstalten der Mädchen betreffend“ — oder aber den entsprechen- 
baben. den Jahreskurs einer als gleichwertig anerkannten nichtstaatlichen Lehranstalt mit Erfolg 
besucht haben, 
2. seit der Schulentlassung während drei auf einander folgender Jahre sich auf den Lehrer- 
beruf wissenschaftlich und praktisch vorbereitet haben. 
Der Nachweis der in Ziffer 1 verlangten schulmäßigen Vorbildung kann ersetzt werden 
durch ein Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüsung in eine staatliche oder eine nach § 133 des 
Schulgesetzes genehmigte nichtstaatliche Lehrerinnenbildungsanstalt. Für den Umfang der 
besonderen wissenschaftlichen und praktischen Vorbereitung sind die Vorschriften der Verordnung 
der staatlichen Lehrerinnenbildungsanstalten maßgebend. 
Zeit und Ort für die Abhaltung der Prüfung werden vom Ministerium unter Festsetzung 
der Anmeldefrist im Schulverordnungsblatt jeweils bekannt gegeben. Mit dem Gesuch um Zulassung 
zur Prüfung sind die in § 4 Absatz 2 unter Ziffer 1—6 bezeichneten Nachweise vorzulegen. 
Bewerberinnen, die sich einer Prüfung in dem für Lehrerinnen nicht verbindlichen Orgel- 
spiel unterziehen wollen, haben dies in dem Zulassungsgesuch ausdrücklich anzugeben. 
19. 
Verwendung Die in der Prüfung für bestanden Erklärten haben, wenn sie Verwendung im öffentlichen 
in öffentlichen Volksschuldienst anstreben, spätestens nach Umlauf eines Monats nach Zustellung des Zeug- 
Schuldienst. nisses beim Ministerium schriftlich um Aufnahme unter die Volksschulkandidaten nachzusuchen. 
Die Verwendung im Schuldienst erfolgt nur nach Bedarf und in stets widerruflicher 
Weise (§ 45 des Schulgesetzes).
	        
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