Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 36 — 217 
Artikel 1. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Dauer der durch die Kriegsverhältnisse 
nötig gewordenen Einschränkung der Malzverwendung zur Biererzeugung Ausnahmen von Ar- 
tikel 6 des Biersteuergesetzes vom 30. Juni 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153) 
zuzulassen. 
Artikel 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Juli 1918. 
Tricdrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt. 
Gesetz. 
Die Fürsorgeerziehung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
(Vom 11. Juli 1918.) 
Artikel I. 
In der Überschrift und dem Text des Gesetzes betreffend die Zwangserziehung in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 31. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1022) werden 
die Worte „Zwangserziehung“ jeweils durch „Fürsorgeerziehung“ ersetzt. 
Artikel II. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz werden ermächtigt: 
1. die in dem obengenannten Gesetz den Bezirksämtern zugewiesenen Aufgaben und Zu- 
ständigkeiten auf die Vormundschaftsgerichte zu übertragen, 
2. zur Stellung von Anträgen auf Unterbringung zur Fürsorgeerziehung und auf Auf- 
hebung derselben die Bezirksämter, Staatsanwaltschaften und Jugendämter, zur Stellung 
von Anträgen auf Erlassung, Einstellung oder Aufhebung von Vollzugsanordnungen 
die Staatsanwaltschaften und Jugendämter für zuständig zu erklären, 
41.
	        
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