— Nr. 36 — 221
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 15. Juli 1918.)
Die Besteuerung für die Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den untertänigsten Antrag Unseres Staatsministeriums verordnen Wir aufgrund
des Artikels 40 des Ortskirchensteuergesetzes vom 20. November 1906 unter Aufhebung Unserer
Verordnung vom 20. August 1895, betreffend die Besteuerung für die Bedürfnisse der israeli-
tischen Religionsgemeinden, was folgt:
81.
Die Artikel 1 (Absatz 1), 3 bis 11, 18, 19, 21 bis 23, 24 (Absatz 1 bis 3), 25, 26
(Absatz 1), 27 bis 33, 37 bis 40 des Ortskirchensteuergesetzes vom 20. November 1906 in der
durch Gesetz vom 8. August 1910 bewirkten Fassung, sowie die Vollzugsverordnung hierzu vom
12. Oktober 1888 finden auf örtliche Verbände der nach Artikel 1 des Edikts vom 13. Januar 1809,
betreffend die rechtliche Stellung der Israeliten im Großherzogtum, und § 2 des Gesetzes vom
9. Oktober 1860, betreffend die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate,
mit dem Rechte einer öffentlichen Korporation ausgestatteten israelitischen Religionsgemeinschaft,
welche zum Zweck der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung als israelitische Religions-
gemeinden im Großherzogtum bestehen oder mit staatlicher Genehmigung künftig errichtet
werden, sinngemäße Anwendung.
§ 2.
Das Ministerium des Kultus und Unterrichts ist ermächtigt, auf Antrag des Oberrats der
Frraeliten für einzelne israelitische Religionsgemeinden das Ortskirchensteuergesetz in weiterem
Umfange oder im ganzen als anwendbar zu erklären.
§ 3.
Für die Anwendung des Artikels 25 des Ortskirchensteuergesetzes ist dem „Pfarrort“ bei
den über mehrere Orte sich erstreckenden israelitischen Religionsgemeinden derjenige Ort, an dem
die Gemeindesynagoge sich befindet, gleich zu achten.
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 15. Juli 1918.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman. Hübsch.