Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

222 — Nr. 36 — 
Verordunng. 
(Vom 19. Juli 1918.) 
Brennstoffversorgung betreffend. 
Aufgrund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von 
Preieprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die nach unserer Verordnung vom 30 Juli 1917, Brennstoffoersorgung betreffend (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 272), dem Landespreisamt, Abteilung für Kohlenversorgung, 
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden der mit dem Sitz in Manncheim errichteten Badischen 
Landeskohlenstelle — unter Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf die Brennstoffversorgung für landwirt- 
schaftliche Zwecke — übertragen. Die Landeskohlenstelle wird für das Großherzogtum auch als 
Preisprüfungsstelle für Brennstoffe anstelle des Landespreisamts gemäß § 10 der genannten 
Bundesratsverordnung bestellt. 
Vorstellungen der Kommunalverbände sowie der Bezirks= und Ortskohlenstellen an den 
Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin sind durch die Landeskohlenstelle zu leiten. 
§ 2. 
Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts 
aller Art, Braunkohlen, Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art, ein- 
schließlich der geringwertigen Sorten, wie zum Beispiel Schlammkohle und Koksgrus. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Dr. Schueider. 
Dr. Schühlh. 
Dauack und Verlan von Malsch & Vogel in Karlsrue
	        
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