222 — Nr. 36 —
Verordunng.
(Vom 19. Juli 1918.)
Brennstoffversorgung betreffend.
Aufgrund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von
Preieprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Die nach unserer Verordnung vom 30 Juli 1917, Brennstoffoersorgung betreffend (Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 272), dem Landespreisamt, Abteilung für Kohlenversorgung,
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden der mit dem Sitz in Manncheim errichteten Badischen
Landeskohlenstelle — unter Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf die Brennstoffversorgung für landwirt-
schaftliche Zwecke — übertragen. Die Landeskohlenstelle wird für das Großherzogtum auch als
Preisprüfungsstelle für Brennstoffe anstelle des Landespreisamts gemäß § 10 der genannten
Bundesratsverordnung bestellt.
Vorstellungen der Kommunalverbände sowie der Bezirks= und Ortskohlenstellen an den
Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin sind durch die Landeskohlenstelle zu leiten.
§ 2.
Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts
aller Art, Braunkohlen, Preßsteine, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art, ein-
schließlich der geringwertigen Sorten, wie zum Beispiel Schlammkohle und Koksgrus.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 19. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Dr. Schueider.
Dr. Schühlh.
Dauack und Verlan von Malsch & Vogel in Karlsrue