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Nr. 37
Verordnungs-Vlait
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Gesetzes- und
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsrühe, Samstag den 27. Juli 1918.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mi: Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus
der Ernte 1918 zu Saatzwecken betreffend des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Biersteuergesetzes be-
treffend.
Verordunng.
(Vom 25. Juli 1918.)
Den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken
betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über den
Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saat-
zwecken vom 27. Juni 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 677 ff.) wird bestimmt:
Im Sinne der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts ist Landes-
zentralbehörde das Ministerium des Innern, zuständige Behörde nach § 15 sowie untere Ver-
waltungsbehörde das Bezirksamt und zuständige Ortsbehörde das Bürgermeisteramt.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist
a. nach § 2 Absatz 3 für die Ausstellung von Saarkarten an solche Landwirte, welche aus
selbstgebauten Früchten der Ernte 1917 oder 1918 nicht mindestens die gleiche Menge
einer Fruchtart abgeliefert haben, das Bezirksamt,
. nach § 2 Absatz 3 für die Ausstellung don Händlersaatkarten und nach § 8 Absatz 2
die Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt in Karlsruhe,
C. nach §§ 10 Absatz 2 und 15 Absatz 3 der Landeskommissär.
—
Karlsruhe, den 25. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern
J. A.:
Dr. Schueider.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Veror##ungsblaut 1918. 42