Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

228 — Nr. 39 — 
81. 
Umsatzsteuer- 1. Mit der Verwaltung und Erhebung der Umsatzsteuer sowie mit der Führung des 
n nd Ober Verwaltungsstrafverfahrens werden, je für ihren Landessteuerbezirk, die Finanzämter und 
Hauptsteuerämter (Umsatzsteuerämter) betraut. 
2. Oberbehörde ist die Zoll= und Steuerdirektion. 
§ 2. 
escheinigung Die in § 20 des Gesetzes vorgesehene Bescheinigung stellt das für den Weiterveräußerer 
r 3 « , 
W Max-« sp zuständige Umsatzsteueramt aus. 
veräußerer. 8 3. 
Umsatsteuer= Zuständiges Umsatzsteueramt für die staatlichen Betriebe mit Einschluß der Reichsbetriebe 
zntfur keichsist das Finanzamt Karlsruhe. 
betriebe. 84. 
Anmeldungs= 1. Alle Personen und Gesellschaften, die wegen ihrer gewerblichen Lieferungen und 
lict. Leistungen der Umsatzstenerpflicht unterliegen, müssen sich bis zum 1. September 1918 bei 
dem für sie zuständigen Umsatzsteueramt anmelden. Die für das Kalenderjahr 1917 zur 
Warenumsatzsteuer veranlagten Personen und Gesellschaften können diese Anmeldung unter- 
lassen. 
2. Wer Luxusgegenstände im Groß= oder Kleinhandel vertreibt, muß diese Anmeldung 
schon bis zum 15. August 1918 einreichen, und zwar auch dann, wenn er schon bisher zur 
Warenumsatzsteuer veranlagt war. 
65. 
Nechtsmittel. 1. Gegen den Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige Einsprache beim Umsatzsteueramt 
und gegen die hierauf ergehende Entscheidung des Umsatzsteueramts Beschwerde bei der Zoll- 
und Steuerdirektion erheben. Jedes bieser Rechtsmittel ist binnen einer Notfrist von vierzehn 
Tagen anzubringen; die Frist läuft von der Zustellung des Steuerbescheids oder der Ent- 
scheidung auf die Einsprache. 
2. Die Entscheidung auf die Einsprache und ebenso die Entscheidung auf die Beschwerde 
muß mit Gründen versehen sein und zugestellt werden. 
3. Auch bei Einlegung eines Rechtsmittels muß der Steuerpflichtige die angeforderte 
Abgabe in der vorgesehenen Frist entrichten. 
Karlsruhe, den 31. Juli 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
J. V. 
Schellenberg. *e 
r. Fetzer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.