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81.
Umsatzsteuer- 1. Mit der Verwaltung und Erhebung der Umsatzsteuer sowie mit der Führung des
n nd Ober Verwaltungsstrafverfahrens werden, je für ihren Landessteuerbezirk, die Finanzämter und
Hauptsteuerämter (Umsatzsteuerämter) betraut.
2. Oberbehörde ist die Zoll= und Steuerdirektion.
§ 2.
escheinigung Die in § 20 des Gesetzes vorgesehene Bescheinigung stellt das für den Weiterveräußerer
r 3 « ,
W Max-« sp zuständige Umsatzsteueramt aus.
veräußerer. 8 3.
Umsatsteuer= Zuständiges Umsatzsteueramt für die staatlichen Betriebe mit Einschluß der Reichsbetriebe
zntfur keichsist das Finanzamt Karlsruhe.
betriebe. 84.
Anmeldungs= 1. Alle Personen und Gesellschaften, die wegen ihrer gewerblichen Lieferungen und
lict. Leistungen der Umsatzstenerpflicht unterliegen, müssen sich bis zum 1. September 1918 bei
dem für sie zuständigen Umsatzsteueramt anmelden. Die für das Kalenderjahr 1917 zur
Warenumsatzsteuer veranlagten Personen und Gesellschaften können diese Anmeldung unter-
lassen.
2. Wer Luxusgegenstände im Groß= oder Kleinhandel vertreibt, muß diese Anmeldung
schon bis zum 15. August 1918 einreichen, und zwar auch dann, wenn er schon bisher zur
Warenumsatzsteuer veranlagt war.
65.
Nechtsmittel. 1. Gegen den Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige Einsprache beim Umsatzsteueramt
und gegen die hierauf ergehende Entscheidung des Umsatzsteueramts Beschwerde bei der Zoll-
und Steuerdirektion erheben. Jedes bieser Rechtsmittel ist binnen einer Notfrist von vierzehn
Tagen anzubringen; die Frist läuft von der Zustellung des Steuerbescheids oder der Ent-
scheidung auf die Einsprache.
2. Die Entscheidung auf die Einsprache und ebenso die Entscheidung auf die Beschwerde
muß mit Gründen versehen sein und zugestellt werden.
3. Auch bei Einlegung eines Rechtsmittels muß der Steuerpflichtige die angeforderte
Abgabe in der vorgesehenen Frist entrichten.
Karlsruhe, den 31. Juli 1918.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
J. V.
Schellenberg. *e
r. Fetzer.