Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

230 — Nr. 39 — 
b. soweit die Abgabe im Abrechnungsverfahren entrichtet wird (§ 26 „ des Reichsstempel- 
esetzes): 
2o 6% nerbner und Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk, die Hauptsteuerämter 
Karlsruhe und Mannheim auch für den Bezirk des Finanzamts in diesen Städten. 
8. zur Erhebung der Abgabe von Geldumsätzen (Tarifnummer 10): 
die Hauptsteuerämter und Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk, die Hauptsteuerämter 
Karlsruhe und Mannheim auch für den Bezirk des Finanzamts in diesen Städten. 
II. § 1 Absatz 3 wird ersetzt durch folgende Bestimmung: 
(3) Steuerstellen im Sinne des Abschnitts X des Reichsstempelgesetzes (Grundstücks- 
übertragungen) sind im Großherzogtum Baden die Hauptsteuerämter und Finanzämter 
für ihren Landessteuerbezirk, die Hauptsteuerämter Karlsruhe und Mannheim auch für den 
Bezirk des Finanzamts in diesen Städten. 
Die Festsetzung der in § 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe liegt der Zoll- 
und Steuerdirektion ob. 
III. Hinter § 6 sind die folgenden Paragraphen einzuschalten: 
§ 6a (zu § 54h Absatz 2 der A.B.). 
Über die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung der Handelskammer entscheidet der 
Landeskommissär. 
§ 60 (zu 88 71 8 Absatz 8 und 164 Absatz 2 der A B.). 
Für die Nachprüfung der Nachweisung an der Geschäftsstelle des Abrechners werden 
Gebühren nach der Zollgebührenordnung und der Vollzugsanweisung dazu erhoben. 
IX. Hinter § 9 sind folgende Paragraphen einzuschalten: 
§ 9 (Zu § 76 St G., § 160 der A.B.). 
Die im § 76 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige der am 1. August 1918 
bereits vorhandenen anmeldungspflichtigen Geschäftsbetriebe ist spätestens bis zum 20. August 
1918 bei der zuständigen Steuerstelle einzureichen. 
8 9b (zu § 161 Absatz 3 der A.B.). 
Die Zoll= und Steuerdirektion ist ermächtigt, weitere Anordnungen über die Führung der 
Überwachungsliste zu treffen. 
§ 9 (zu § 164 Absatz 3 der A.B.). 
Die näheren Anordnungen über die Prüfung der Zusammenstellung in den Geschäfts- 
räumen des Steuerpflichtigen trifft die Zoll= und Steuerdirektion. 
Karlsruhe, den 1. August 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
J. V.: 
Schellenberg. 
Dr. Fetzer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.