230 — Nr. 39 —
b. soweit die Abgabe im Abrechnungsverfahren entrichtet wird (§ 26 „ des Reichsstempel-
esetzes):
2o 6% nerbner und Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk, die Hauptsteuerämter
Karlsruhe und Mannheim auch für den Bezirk des Finanzamts in diesen Städten.
8. zur Erhebung der Abgabe von Geldumsätzen (Tarifnummer 10):
die Hauptsteuerämter und Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk, die Hauptsteuerämter
Karlsruhe und Mannheim auch für den Bezirk des Finanzamts in diesen Städten.
II. § 1 Absatz 3 wird ersetzt durch folgende Bestimmung:
(3) Steuerstellen im Sinne des Abschnitts X des Reichsstempelgesetzes (Grundstücks-
übertragungen) sind im Großherzogtum Baden die Hauptsteuerämter und Finanzämter
für ihren Landessteuerbezirk, die Hauptsteuerämter Karlsruhe und Mannheim auch für den
Bezirk des Finanzamts in diesen Städten.
Die Festsetzung der in § 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe liegt der Zoll-
und Steuerdirektion ob.
III. Hinter § 6 sind die folgenden Paragraphen einzuschalten:
§ 6a (zu § 54h Absatz 2 der A.B.).
Über die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung der Handelskammer entscheidet der
Landeskommissär.
§ 60 (zu 88 71 8 Absatz 8 und 164 Absatz 2 der A B.).
Für die Nachprüfung der Nachweisung an der Geschäftsstelle des Abrechners werden
Gebühren nach der Zollgebührenordnung und der Vollzugsanweisung dazu erhoben.
IX. Hinter § 9 sind folgende Paragraphen einzuschalten:
§ 9 (Zu § 76 St G., § 160 der A.B.).
Die im § 76 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige der am 1. August 1918
bereits vorhandenen anmeldungspflichtigen Geschäftsbetriebe ist spätestens bis zum 20. August
1918 bei der zuständigen Steuerstelle einzureichen.
8 9b (zu § 161 Absatz 3 der A.B.).
Die Zoll= und Steuerdirektion ist ermächtigt, weitere Anordnungen über die Führung der
Überwachungsliste zu treffen.
§ 9 (zu § 164 Absatz 3 der A.B.).
Die näheren Anordnungen über die Prüfung der Zusammenstellung in den Geschäfts-
räumen des Steuerpflichtigen trifft die Zoll= und Steuerdirektion.
Karlsruhe, den 1. August 1918.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
J. V.:
Schellenberg.
Dr. Fetzer.