Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 40 *v 
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. August 1918. 
  
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Erhebung von Taren für die staatliche Genehmigung 
zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen und Vorzugsaktien sowie zur Errichtung von Aktiengesellschaften u. s. w. betressend; 
Fleischlose Wochen betreffend; das polizeiliche Meldewesen betreffend. 
Verordnung und Bekanntmamung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des 
XIV. Armeekorps: die Versendung von Druckschriften ins Ausland betreffend; Verwendung von Vinnenschiffsfahrzeugen 
zu Lagerzwecken betreffend. 
  
Vekordnung. 
(Vom 5. August 1918.) 
Die Erhebung von Taxen für die staatliche Genehmigung zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen 
und Vorzugsaktien sowie zur Errichtung von Aktiengesellschaften u. s. w. betreffend. 
Aufgrund des § 25 Absatz 2 des Verwaltungsgebührengesetzes in der Fassung vom 
19. Juli 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918 Seite 220) wird mit Zustimmung des 
Ministeriums der Finanzen verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Neben den Sporteln wird in den nachbenannten Fällen die beigesetzte Taxe erhoben: 
a. für die staatliche Genehmigung zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen und Vorzugs- 
aktien gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 8. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt 1917 
Seite 220): 
für den Betrag von je 100.0 fH9H9HHHHHlll 1 4%, 
jedoch mindestens 100 4 
b. für die staatliche Genehmigung gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 2. November 
1917 und der Ausführungsbestimmung hierzu vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzblatt 1917 
Seite 987/988) und zwar 
1. zur Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und 
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
2. zur Erhöhung des Grundkapitals einer solchen Gesellschaft, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 45
	        
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