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§ 1.
Druckschriften jeder Art dürfen nach dem Ausland und den besetzten Gebieten im Postweg
nur von Absendern versendet werden, die zur Auflieferung bei bestimmten Postämtern zugelassen
sind. Andere Versendungen von Druckschriften jeder Art und in jeder Form mittels der Post
nach dem Ausland sind verboten.
8 2.
Zugelassen werden können auf Antrag:
1. Drucker für die von ihnen gedruckten, Verleger für die von ihnen verlegten Druck-
schriften;
2. Buchhändler für die Druckschriften, die sie ihrem Lager entnehmen oder im Buch-
handelswege beziehen;
3. in das Handelsregister eingetragene Firmen für die Drucksachen, die ihren Geschäfts-
betrieb betreffen (Kataloge, Geschäftsberichte, Rundschreiben und dergleichen).
§ 3.
Die Zulassung erteilt der Militärbefehlshaber, der für den Wohnort oder den Ort der
Niederlassung des Versenders zuständig ist.
"4.
Drucker, Verleger, Buchhändler und Firmen, die nach § 2 eine Zulassung erhalten haben,
sind verpflichtet, bei Aufträgen Privater zur Versendung von Drucksachen nur Exemplare von
ihren eigenen Beständen beziehungsweise auf dem Buchhandelswege bezogene Exemplare zu
versenden; ebenso ist ihnen verboten, die zu versendenden Exemplare der Drucksachen vor der
Absendung Privaten, wenn auch nur für kurze Zeit und zur Einsichtnahme, in die Hände
zu geben.
85.
Feldpostsendungen an Angehörige des Heeres und der Marine sowie an andere Feldpost-
berechtigte und der Versand von Zeitungen durch die Verlagspostanstalten (Postbezug) werden
dadurch nicht betroffen.
86.
Für die Auslandssendung von deutschen Patentschriften erübrigt sich eine besondere
Genehmigung, wenn die Sendung, zunächst ohne diese Patentschriften, an die zum Auslands-
versand berrchtigte Nachprüfungsstelle der Heeres= und Marineverwaltung für gewerblichen
Rechtsschutz, Berlin SW. 61, Gitschinerstraße Nr. 97—103, geleitet und bei dieser unter
Übernahme der Kosten beantragt wird, die gewünschten Patentschriften zu beschaffen, der
Sendung beizufügen und die Weitersendung unmittelbar zu veranlassen.