Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 40 — 239 
3. Vor= und Zuname, Wohnort des Schiffseigners (bei Firmen genaue Bezeichnung 
der Firma und Sitzes), bei 
4. gemieteten Fahrzeugen Name (Firma) des Vermieters und Mieters, sowie Dauer 
des Mietverhältnisses, 
5. Größe (Tragfähigkeit) des Fahrzeuges, 
6. Art, Gewicht und Menge des zu lagernden Gutes, 
7. der geplante Liegeort des Fahrzeuges; 
. die Genehmigung der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens oder 
der von ihr bestimmten Dienststelle einzuholen, daß das Fahrzeug zu Lagerzwecken 
benutzt werden darf. (Lagererlaubnis.) 
Ohne diese Genehmigung ist das Benutzen von Binnenschiffen zu Lagerzwecken verboten. 
S 
82. 
Die Schiffahrtsabteilung kann die nach § 1 Verpflichteten nach Maßgabe der Verkehrs- 
verhältnisse unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes von der Meldepflicht (§ 1a) und der 
Verpflichtung zur Einholung der Lagererlaubnis (§ 1b) allgemein oder unter Beschränkung 
auf bestimmte Güterarten oder auf bestimmte Schiffsgrößen zeitweilig befreien. Von der 
Befreiungsbefugnis wird, soweit es die Verkehrserfordernisse zulassen, im weitestgehenden Umfang 
Gebrauch gemacht werden. 
Die Befreiung und der Widerruf derselben erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung. 
83. 
Binnenschiffe, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung oder Außerkrafttreten der 
Befreiung (8 2) für Lagerzwecke benutzt werden, sind auf Verlangen der Schiffahrtsabteilung 
oder der von ihr bestimmten Dienststelle binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zu 
löschen. 
Die Frist soll, sofern nicht das Verkehrsbedürfnis die Einhaltung einer kürzeren Frist 
erfordert, wenigstens 6 Tage betragen. 
84. 
Die Entscheidungen der Schiffahrtsabteilungen erfolgen unter der Verantwortlichkeit des 
Kommissars des Feldeisenbahnchefs in der Kriegsbetriebsleitung. 
65. 
Die Anordnungen und Befugnisse der Reichsmarinebehörden werden durch diese Verordnung 
nicht berührt.
	        
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