Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

242 — Nr. 41 — 
83. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. August 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verorduung. 
Künstliche Düngemittel betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 
1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 999) wird mit sofortiger Wirkung verorduet: 
Behörde im Sinne des § 9 Absatz 1 der Verordnung ist das Bezirksamt; höhere Ver- 
waltungsbehörde ist der Landeskommissär. 
Karlsruhe, den 13. August 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
(Vom 13. August 1918.) 
Kohlhepp. 
Verordnung. 
Das Reichsweinsteuergesetz betreffend. 
Mit dem 1. September 1918 tritt das Reichsweinsteuergesetz vom 26. Juli 1918, 
Reichs-Gesetzblatt Seite 831, in Kraft. Da nach § 49 dieses Gesetzes vom Zeitpunkte seines 
Inkrafttretens an Abgaben auf Wein, Traubenmost, auf dem Wein ähnliche und weinhaltige 
Getränke für Rechnung von Bundesstaaten nicht mehr erhoben werden dürfen, tritt mit Ablauf 
des 31. August 1918 das badische Weinsteuergesetz vom 19. Mai 1882, Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 137, außer Kraft. 
Hat noch vor dem 1. September eine nach dem bisherigen badischen Weinsteuergesetz 
steuerpflichtige Weineinlage stattgefunden, so muß sie noch nach Landesrecht versteuert werden, 
auch wenn sie erst am 1. September oder später der Steuereinnehmerei angemeldet wird. 
Dagegen sind Weinsendungen, für die zwar noch vor dem 1. September nach Landesrecht ein 
Weinversendungsschein erwirkt worden ist, die aber erst am 1. September oder später eingelegt 
werden, nach Reichsrecht zu behandeln. 
Karlsruhe, den 15. August 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Dr. Fetzer. 
Druck und Nerlag von Malsch & Vogel in Karlsrube. 
(Vom 15. August 1918.) 
 
	        
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