Nr. 42 3
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 28. August 1918.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnungen: den Vollzug der Reichssteuergesetze betreffend; Anderung der Verordnung über die
Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend. »
Verordnungen: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Besteuerung für die Bedürfnisse
der israelitischen Religionsgemeinden betreffend; des Ministeriums des Innern: Nüsse (Walnüsse) betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 16. August 1918.)
Den Vollzug der Reichssteuergesetze betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen sowie nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit erforderlich, im Einvernehmen
mit den anderen Ministerien, auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1918, des Gesetzes gegen die Steuerflucht, des Gesetzes über die
Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern, des
Gesetzes über die Weinsteuer, des Gesetzes über die Besteuerung von Mineralwässern und
künstlich bereiteten Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee und der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats hierzu die zum Vollzug dieser Gesetze erforderlichen
Vorschriften als Landesregierung zu erlassen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 16. August 1918.
Friedrich.
Rheinboldt.
bn Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F.
Miüller.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 47