Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 42 — 245 
4. Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
5. Den Studierenden ist überlassen, die in Absatz 1 bezeichneten Vorlesungen unter 
verständiger Würdigung ihres inneren Zusammenhangs auf die einzelnen Studien- 
halbjahre zu verteilen. 
III. § 3 erfährt folgende Anderungen: 
Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Die erste juristische Prüfung wird von einer Kommission, welche das Justizministerium 
unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern ernennt, jährlich nach Bedarf ein- 
oder zweimal zu Karlsruhe vorgenommen. 
2. Absatz 3 wird gestrichen. 
3. Der bisherige Absatz 4 erhält die Ziffer 3. 
IV. 8§ 4 erfährt folgende Anderungen: 
1. Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Außerdem können den Anmeldungen noch Zeugnisse über die Teilnahme an anderen 
als den in § 2 Absatz 2 erwähnten Übungen beigefügt werden. 
2. Absatz 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
2. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Justizministerium. Wer ein den 
§§ 1 und 2 entsprechendes Studium nicht nachzuweisen vermag, wird, soweit ihm 
nicht Nachsicht hinsichtlich einzelner Erfordernisse erteilt werden kann, für ein oder 
mehrere Studienhalbjahre zurückgewiesen. 
V. An die Stelle der §§ 5 bis 7 treten folgende Vorschriften: 
85. 
1. Den Gegenstand der Prüfung bilden die in § 2 Absatz 1 bezeichneten rechts= und 
staatswissenschaftlichen Fächer. 
2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob sich der Kandidat die für seinen künftigen 
Beruf notwendige allgemeine rechts und staatswissenschaftliche Bildung sowie die für die 
Aufnahme des Vorbereitungsdienstes erforderliche Befähigung zur praktischen Anwendung des 
Rechts erworben hat. 
— — 
s 5a. 
1. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. » 
2. Die Prüfungskommission kann einen Kandidaten, der nach dem Ergebnis der schriftlichen 
Prüfung als offenbar ungenügend vorbereitet oder befähigt erscheint, auch ohne mündliche 
Prüfung für nicht bestanden erklären. 
§8 5b. 
Bei einem Rücktritt von der Prüfung ohne genügende Entschuldigung gilt diese als nicht 
bestanden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission und, falls diese nicht mehr ver- 
« 47.
	        
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