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c. fünf Monate bei einer Staatsanwaltschaft,
d. zwölf Monate bei staatlichen Behörden der inneren Verwaltung oder beie
den vom Ministerium des Innern bezeichneten anderen Verwaltungsbehörden,
e. fünf Monate bei einem beim Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht
zugelassenen Rechtsanwalt.
2. Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
3. Der bisherige Absatz 4 erhält die Ziffer 2.
VII. An die Stelle der §§ 12—15 treten folgende Vorschriften:
8 12.
1. Die Anmeldungen zur zweiten Prüfung sind beim Justizministerium innerhalb der
von ihm bekanntgegebenen Frist einzureichen.
2. Bei der Anmeldung hat der Rechtspraktikant
a. nachzuweisen, daß er der Militärpflicht genügt hat oder von ihr ganz oder teilweise
befreit ist;
b. unter Angabe der Beschäftigungszeiten die Stellen zu bezeichnen, bei denen er
sich seit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes beschäftigt hat und bis zum Beginn
der Prüfung beschäftigen wird;
vier von ihm im Vorbereitungsdienst selbständig gefertigte größere Arbeiten unter
Angabe des Betreffs und der verwahrenden Stelle zur Vorlage an die Prüfungs-
kommission zu benennen, und zwar zwei aus dem Gebiet des bürgerlichen Rechts
und der bürgerlichen Rechtspflege und je eine aus dem Gebiet des Strafrechts
und der Strafrechtspflege und aus dem Gebiet des Rechts der inneren Verwaltung.
Als Vorlagearbeiten kommen regelmäßig nur Rechtsgutachten in Betracht. Be-
hördliche Entscheidungen, Anordnungen, Urkunden und Berichte, sowie Anwalts-
schriftsätze werden nur zugelassen, wenn sic der Rechtspraktikant unter eigener Verant-
wortung als Dienstverweser oder Gehilfe der Vehörde oder als allgemeiner Stell-
vertreter des Rechtsanwalts verfaßt hat; mit Rücksicht darauf, daß sie als Vorlage-
arbeiten dienen sollen, darf ihnen jedoch nicht eine Form und eine Ausdehnung
gegeben werden, die ihrer praktischen Zweckbestimmung nicht mehr entspricht Am
Schluß müssen die Vorlagearbeiten die Versicherung des Rechtspraktikanten ent-
halten, daß er sie selbständig gefertigt hat.
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12½.
1. Die Zulassung zur Prüfung verfügt das Justizministerium.
2. Rechtspraktikanten, welche nach ihren Dienstzeugnissen im gesamten Vorbereitungsdienst
oder in einem Zweige desselben als nicht genügend vorbereitet erscheinen, sollen zur Prüfung
nicht zugelassen werden. Eine entsprechende Ergänzung des Vorbereitungsdienstes ist ihnen