Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

248 — Nr. 42 — 
zur Auflage zu machen. Kommen sie dieser Auflage nicht in genügender Weise nach, so 
können sie für immer von der Prüfung zurückgewiesen und aus dem Vorbereitungsdienst ent- 
lassen werden. 
8 13. 
1. Den Gegenstand der Prüfung bildet das im Reiche und in Baden geltende Privat- 
und öffentliche Recht. 
2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Rechtspraktikant sich die für die Berufs- 
ausübung in der juristischen Praxis erforderlichen Kenntnuisse und Fähigkeiten erworben hat. 
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1. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. In der mündlichen Prüfung 
hat der Rechtspraktikant auch einen freien, ohne fremde Hilfe vorbereiteten Vortrag über einen 
Rechtsfall zu halten. 
2. Die Prüfungskommission kann einen Rechtspraktikanten, der nach dem Ergebnis der 
schriftlichen Prüfung als offenbar ungenügend vorbereitet oder befähigt erscheint, auch ohne 
mündliche Prüfung für nicht bestanden erklären. 
8 13b. 
Die Vorschriften in den 88 5b und Ze finden auch auf die zweite Prüfung entsprechende 
Anwendung. 
8 14. 
1. Nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission darüber, welche 
Rechtspraktikanten und in welcher Reihenfolge sie für bestanden zu erklären sind und welche der 
Bestandenen die Note „sehr gut“ oder „gut“ erhalten. 
2. Die für bestanden erklärten Rechtspraktikanten werden vom Justizministerium als 
Gerichtsassessoren aufgenommen und erhalten über das Ergebnis ihrer Prüfung und die Auf— 
nahme als Gerichtsassessor ein vom Justizministerium auszustellendes Zeugnis. 
8 145. 
1. Wer zum ersten Mal die Prüfung nicht besteht oder als nicht bestanden gilt (§ 13b, 
8 5b, § 5eF Absatz 2), wird vom Justizministerium in den Vorbereitungsdienst zurückver- 
wiesen. Er kann sich innerhalb der nächsten zwei Jahre seit seiner Zulassung zur Prüfung 
noch einmal der Prüfung unterziehen. Die Prüfungskommission kann eine Frist bis zu einem 
Jahr bestimmen, vor deren Ablauf sich der ohne Erfolg Geprüfte der Prüfung nicht wieder 
unterziehen darf. 
2. Wer auch in der weiteren Prüfung nicht besteht oder als nicht bestanden gilt (§ 13b, 
§ 5b, § 5 Absatz 2) oder eine der in Absatz 1 Satz 2 und in 8 11 Absatz 2 festgesetzten 
Fristen versäumt, scheidet aus dem Vorbereitungsdienst aus und wird zur Prüfung nicht 
mehr zugelassen.
	        
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