Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 43 — 253 
e. In § 42 ist als Absatz 2 beizusügen: „Die Vorschriften der §§ 20, 22 Absatz 2 und 25 
können durch landesherrliche Verordnung auch auf kirchliche Stiftungen mit den nach der Zwecks- 
beschränkung und der Verschiedenheit der Verwaltung für diese notwendigen Anderungen an- 
wendbar erklärt werden."“ 
f. § 44 erhält folgende Fassung: 
„Das Ministerium des Innern und das Ministerium des Kultus und Unterrichts sind 
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt." 
Artikel II. 
a. Es sind zu streichen: in § 16 Absatz 3 die Worte: „oder — wo es sich um eine schon 
bestehende Stiftung handelt — sofort nach Einführung dieses Gesetzes“ und in § 31 die Worte: 
„zu diesem Gesetze zu erlassenden“. 
b. In § 8 sind die Worte: „des gegenwärtigen Gesetzes“ und in § 23 die Worte „dieses 
Gesetzes“ zu ersetzen durch die Worte „des Gesetzes vom 5. Mai 1870“; ferner sind in § 23 
zu ersetzen in Buchstabe a) das Wort „beläuft“ durch die Worte „belaufen hat" und in 
Buchstabe b) das Wort „ist“ durch „war“. 
. Wo sonst in den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1870 eine Bezug- 
nahme auf das Gesetz vorkommt (§ 3, § 4, § 7, § 9, § 11 Ziffer 3, 5 und 7, § 20, § 32 
und § 42), ist darunter das gegenwärtige Gesetz zu verstehen. 
Artikel III. 
Das Ministerium des Junern und das Ministerium des Kultus und Unterrichts sind er- 
mächtigt, die unverändert gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1870 zusammen 
mit den Bestimmungen und unter dem Datum des gegenwärtigen Gesetzes als „Stiftungsgesetz“ 
im Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu geben. 
Wo dabei eine Bezugnahme auf das Gesetz vorkommt (Artikel Il60), ist zu setzen: statt 
„dieses Gesetz“ (§ 20) oder „gegenwärtiges Gesetz“ (§ 7) „das Gesetz“, statt „dieses Gesetzes“ 
(§ 3, § 4, §9, § 11 Ziffer 5 und 7) und statt „des g’genwärtigen Gesetzes“ (§ 11 Ziffer 3 
und § 42) „des Gesetzes“, statt „diesem Gesetze“ (§ 32) „dem Gesetze“. Ferner ist die Uber- 
gangsbestimmung des § 43 des Gesetzes vom 5. Mai 1870 nicht mehr aufzunehmen. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 19. Juli 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. Hübsch. 
43.