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83.
Von den bei Verkündung des Gesetzes vorhandenen Stiftungen gelten als kirchliche
1. diejenigen, deren Vermögen zur Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse einer Religions—
gemeinschaft bestimmt ist,
2. die Stiftungen zum Vorteile von Bildungsanstalten, welche nach Maßgabe der Gesetze
von den Kirchen errichtet wurden,
3. diejenigen Stiftungen, namentlich auch die zur Armenunterstützung oder Krankenpflege
bestimmten, welche durch die Verordnung vom 20. November 1861 5§ 5 lit. a beziehungs-
weise die Verordnung vom 18. Februar 1862 § 6 lit. a allgemein als kirchliche an-
erkannt worden sind,
4. diejenigen Stiftungen, welche vor Verkündung des Gesetzes durch Vereinbarung der
zuständigen staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden ausdrücklich und besonders als
kirchliche anerkannt oder durch rechtskräftig gewordene richterliche Entscheidung als kirchliche
erklärt worden sind.
Alle anderen bei Verkündung des Gesetzes vorhandenen Stiftungen sind weltliche.
84.
Die zur Zeit der Verkündung des Gesetzes vorhandenen gemischten das heißt teils kirch-
lichen, teils weltlichen Zwecken gewidmeten Stiftungen bleiben in dieser ihrer Eigenschaft unter
der seitherigen Verwaltung fortbestehen.
Die weltlichen wie die kirchlichen Aufsichtsbehörden können jederzeit die Treunung solcher
gemischten Stiftungen verlangen, in welchem Falle das Vermögen derselben nach Maßgabe der
von den Stiftern über dessen Verwendung getroffenen besonderen Anordnungen und — wo solche
nicht vorhanden — nach Maßgabe der für die beiderlei Zwecke seither geschehenen Verwendungen
auszuscheiden und den dazu gesetzlich berufenen Behörden zur gesonderten Verwaltung zu über-
weisen ist.
Bis zur Trennung behält jede der Aufsichtsbehörden das Recht, von der Verwaltung und
Verwendung solcher gemischten Stiftungen durch Einsicht der hierauf bezüglichen Akten, Urkunden
und Rechnungen Kenntnis zu nehmen.
Die lediglich auf Anordnungen von Behörden beruhende gemeinsame Verwaltung selbständiger
kirchlicher und weltlicher Stiftungen hat, wo sie bis daher noch stattgefunden, mit Einführung
des Gesetzes überall aufzuhören. "
5.
§rl Stiftungen sind kirchliche, wenn ihr Vermögen gewidmet ist
1. einem in § 3 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Zwecke. Dabei sind im Sinne des § 3
Ziffer 1 kirchliche Bedürfnisse: Gottesdienst und Seelsorge, kirchliche Bauten, Kirchen-
ämter und andere Seelsorgstellen, Kirchenmusik und Religionsunterricht;
2. zu Studienbeihilfen ausschließlich an solche, welche sich dem Studium der Theologie
widmen wollen, und zur beruflichen Weiterbildung von Geistlichen;