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3. zur Unterstützung und Altersversorgung von Geistlichen und kirchlichen Bediensteten
sowie ihrer Angehörigen, zur Errichtung und Unterhaltung von Erholungs= und Ver-
pflegungsheimen für Geistliche und ihre Angehörigen;
4. zur Ausstattung von Erstkommunikanten und Konfirmanden, zu Unterstützungen und
sonstigen Vergabungen aus Anlaß einer kirchlichen Feier, zur Pflege des kirchlichen
Gemeindelebens, zur Errichtung und Unterhaltung von Pfarrbüchereien und zur An-
schaffung von Büchern für Bekenntnisangehörige;
. zu Zwecken der Wohltätigkeit und der sozialen Fürsorge für Angehörige eines be-
stimmten Bekenntnisses, insofern die Stiftung nach dem Willen des Stifters eine kirch-
liche sein soll. Dieser Wille wie auch die Widmung für Angehörige eines bestimmten
Bekenntnisses ist auch ohne ausdrückliche Kundgebung dann anzunehmen, wenn die Zu-
wendung an eine bestehende kirchliche Stiftung erfolgt oder aber die Verwaltung des
Vermögens oder die Vergebung seiner Erträgnisse einer kirchlichen Behörde zugewiesen
wird.
Alle anderen neuen Stiftungen, insbesondere solche für Schulen, sind weltliche. Dabei
gelten Anstalten für schwachsinnige, krüppelhafte, epileptische Kinder und Fürsorgezöglinge nicht
als Schulen im Sinne dieser Bestimmung.
86.
Künftige Verfügungen, wodurch bestehenden Stiftungen Vermögenswerte zugewendet werden
unter Bestimmungen, die für die Zuwendung im ganzen oder für Teile derselben die Unter-
stellung unter die Verwaltung einer anderen Behörde bedingen, sind, soweit dies der Fall ist,
als besondere Stiftungen zu behandeln. Diese Stiftungen werden der Behörde zur Verwaltung
überwiesen, die nach den Zwecken der Stiftung oder nach der Bestimmung des Stifters (6§ 5
Ziffer 5) durch Gesetz oder Verordnung dazu berufen ist. Dabei unterliegt es der Entscheidung
der zuständigen Behörde, ob die Zuwendung als selbständige Stiftung oder als Zustiftung zu
einer bestehenden Stiftung behandelt werden soll. Das letztere gilt auch, wenn einer bestehenden
Stiftung Zuwendungen mit einem oder mit mehreren dem Zweck dieser Stiftung fremden, aber
derselben Verwaltung unterstehenden Zwecken gemacht werden. Kommen dabei kirchliche Stiftungen
in Betracht, so ist die Entscheidung darüber, ob die Zuwendung als selbständige Stiftung oder
als Zustiftung behandelt werden soll, nur im Einverständnis mit der kirchlichen Behörde zu treffen.
In gleicher Weise sind neue Stiftungen, welche in Zukunft für verschiedenartige, eine Be-
teiligung verschiedener Behörden an der Verwaltung bedingende Zwecke gemacht werden, sofort
bei ihrer Genehmigung zu trennen, und hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller
Verhältnisse zu bestimmen, welche Teile derselben der einen und welche der anderen Behörde
zur Verwaltung zu überweisen sind.
87.
Für künftige Stiftungen dürfen Anordnungen, welche dieselben einer anderen als der durch
Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Verwaltung unterstellen, von dem Stifter nur insoweit
erlassen werden, als das Gesetz dieses ausdrücklich gestattet.
Ot