Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

256 — Nr. 43 — 
3. zur Unterstützung und Altersversorgung von Geistlichen und kirchlichen Bediensteten 
sowie ihrer Angehörigen, zur Errichtung und Unterhaltung von Erholungs= und Ver- 
pflegungsheimen für Geistliche und ihre Angehörigen; 
4. zur Ausstattung von Erstkommunikanten und Konfirmanden, zu Unterstützungen und 
sonstigen Vergabungen aus Anlaß einer kirchlichen Feier, zur Pflege des kirchlichen 
Gemeindelebens, zur Errichtung und Unterhaltung von Pfarrbüchereien und zur An- 
schaffung von Büchern für Bekenntnisangehörige; 
. zu Zwecken der Wohltätigkeit und der sozialen Fürsorge für Angehörige eines be- 
stimmten Bekenntnisses, insofern die Stiftung nach dem Willen des Stifters eine kirch- 
liche sein soll. Dieser Wille wie auch die Widmung für Angehörige eines bestimmten 
Bekenntnisses ist auch ohne ausdrückliche Kundgebung dann anzunehmen, wenn die Zu- 
wendung an eine bestehende kirchliche Stiftung erfolgt oder aber die Verwaltung des 
Vermögens oder die Vergebung seiner Erträgnisse einer kirchlichen Behörde zugewiesen 
wird. 
Alle anderen neuen Stiftungen, insbesondere solche für Schulen, sind weltliche. Dabei 
gelten Anstalten für schwachsinnige, krüppelhafte, epileptische Kinder und Fürsorgezöglinge nicht 
als Schulen im Sinne dieser Bestimmung. 
86. 
Künftige Verfügungen, wodurch bestehenden Stiftungen Vermögenswerte zugewendet werden 
unter Bestimmungen, die für die Zuwendung im ganzen oder für Teile derselben die Unter- 
stellung unter die Verwaltung einer anderen Behörde bedingen, sind, soweit dies der Fall ist, 
als besondere Stiftungen zu behandeln. Diese Stiftungen werden der Behörde zur Verwaltung 
überwiesen, die nach den Zwecken der Stiftung oder nach der Bestimmung des Stifters (6§ 5 
Ziffer 5) durch Gesetz oder Verordnung dazu berufen ist. Dabei unterliegt es der Entscheidung 
der zuständigen Behörde, ob die Zuwendung als selbständige Stiftung oder als Zustiftung zu 
einer bestehenden Stiftung behandelt werden soll. Das letztere gilt auch, wenn einer bestehenden 
Stiftung Zuwendungen mit einem oder mit mehreren dem Zweck dieser Stiftung fremden, aber 
derselben Verwaltung unterstehenden Zwecken gemacht werden. Kommen dabei kirchliche Stiftungen 
in Betracht, so ist die Entscheidung darüber, ob die Zuwendung als selbständige Stiftung oder 
als Zustiftung behandelt werden soll, nur im Einverständnis mit der kirchlichen Behörde zu treffen. 
In gleicher Weise sind neue Stiftungen, welche in Zukunft für verschiedenartige, eine Be- 
teiligung verschiedener Behörden an der Verwaltung bedingende Zwecke gemacht werden, sofort 
bei ihrer Genehmigung zu trennen, und hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller 
Verhältnisse zu bestimmen, welche Teile derselben der einen und welche der anderen Behörde 
zur Verwaltung zu überweisen sind. 
87. 
Für künftige Stiftungen dürfen Anordnungen, welche dieselben einer anderen als der durch 
Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Verwaltung unterstellen, von dem Stifter nur insoweit 
erlassen werden, als das Gesetz dieses ausdrücklich gestattet. 
Ot
	        
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