Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

260 Nr. 43 
§ 18. 
Den Vorsitz in dem Stiftungsrate führt das von dem Gemeinde= oder Ortsverwaltungsrat 
am Sitze der Verwaltung gewählte Mitglied. Sind von dem Ersteren mehrere Mitglieder zu 
wählen (§ 16 am Ende), so bestimmt die vorgesetzte Staatsbehörde, welches derselben den Vorsitz 
führen solle. 
§ 10. 
Die ernannten Mitglieder sind zur Übernahme des Amtes und zu dessen Fortführung 
während der gesetzlichen Dauer ihres Amtes als Mitglieder des Gemeinde= oder Ortsverwaltungs- 
rats verpflichtet und für solches in gleicher Weise wie für ihre Dienstführung als Gemeinde- 
beamte verantwortlich. Die unbegründete Ablehnung oder der unentschuldigte Austritt vor 
Ablauf der Dienstzeit zieht die gleichen Folgen nach sich, wie die Ablehnung einer Wahl in 
den Gemeinderat. 
Über die Gründe der Ablehnung entscheidet der Gemeinderat der durch das betreffende 
Mitglied zu vertretenden Gemeinde und, wenn das Mitglied durch den Ortsverwaltungsrat er- 
nannt wurde, dieser letztere. 
II. Von den für die örtliche Stiftungsverwaltung zu ernennenden besonderen 
Behörden. 
§ 20. 
Der Gründer einer Stiftung, deren jährlicher Ertrag sich auf mindesteus 500 fl. beläuft, 
oder mit welcher eine ganz oder teilweise aus den Stiftungs-Erträgnissen zu unterhaltende An- 
stalt — ein Spital, Armen-, Waisen-, Kranken= oder Pfründnerhaus, eine Gewerbe= oder 
landwirtschaftliche Schule oder dergleichen verbunden ist, kann bei Errichtung derselben be- 
stimmen, daß ihre Verwaltung an Stelle der durch das Gesetz berufenen Verwaltungsbehörden 
(§§ 14 und 16) einem besonderen Stiftungsrate zu übertragen sei. 
8 21. 
Dieser auf Anordnung des Stifters zu bestellende besondere Stiftungsrat besteht regelmäßig: 
1. aus dem Bürgermeister (in Nebenorten dem Stabhalter oder ältesten Gemeinderate) 
oder dem auf dessen Autrag von dem Gemeinde- oder Ortsverwaltungsrate aus seiner 
Mitte zu ernennenden Stellvertreter, welcher den Vorsitz führt, und 
2. je nach der Anordnung der vorgesetzten Staatsbehörde aus vier oder sechs weiteren 
Mitgliedern, welche jeweils für eine sechsjährige Dienstführung ernannt werden und 
von welchen je nach drei Jahren, das erstemal auf Grund einer vorzunehmenden Los- 
ziehung, die Hälfte austritt. 
Die Ernennung dieser weiteren Mitglieder geschieht von der Gemeindeversammlung, be- 
ziehungsweise dem Bürgerausschusse mittelst geheimer Stimmgebung auf den Grund von Vor-
	        
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