Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 43 — 261 
schlagslisten, welche dreimal so viele Namen zu enthalten haben, als Mitglieder ernannt werden 
sollen. Es werden zwei solche Vorschlagslisten aufgestellt, und zwar bei der ersten Einsetzung 
des Stiftungsrates die eine durch den Stifter, die andere durch den Gemeinderat, bei späteren 
Erneuerungen die eine durch den Gemeinderat, die andere durch den zu erneuernden Stiftungs- 
rat selbst. Unterläßt der Stifter die Aufstellung der ihm gestatteten Vorschlagsliste, so geschieht 
die erste Ernennung lediglich aus derjenigen Liste, welche der Gemeinderat aufgestellt hat. 
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, welche das Staats- 
bürgerrecht besitzen, das 25. Lebensjahr zurückgelegt und in der Gemeinde ihren Wohn- 
sitz haben. 
Auch von diesen sind diejenigen von der Liste ausgeschlossen, welche innerhalb der letzten 
5 Jahre durch richterliches Erkenntnis wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Fälschung 
verurteilt wurden) 
§ 22. 
Bei Stiftungen, welche ausschließlich dem Vorteile von Angehörigen einer bestimmten 
Konfession gewidmet sind, kann der Stifter, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die 
Bestellung eines besonderen Stistungsrates vorhanden sind, bestimmen, daß der letztere, soweit 
er gemäß § 21 Ziffer 2 zu ernennen ist, aus Angehörigen der berechtigten Konfession bestellt 
und daß demnach auch nur solche in die nach § 21 aufzustellenden Vorschlagslisten aufge- 
nommen werden. 
Außerdem ist derselbe, sofern mit seiner Stiftung eine aus deren Mitteln zu unterhaltende 
Anstalt der in § 20 bezeichneten Art verbunden ist, zu der Anordnung berechtigt, daß der 
gesetzlichen Verwaltungsbehörde (8§ 14 und 16) oder dem statt ihrer bestellten Stiftungsrate 
ein oder zwei weitere durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung für die Förderung der Zwecke 
der Anstalt besonders geeignete Mitglieder beigegeben und denselben in Hinsicht auf die Ver- 
waltung die gleichen Rechte wie den übrigen Mitgliedern der Behörde eingeräumt werden. 
Diese weiteren Mitglieder werden, wenn sie nicht vom Stifter selbst, sei es in Person oder in 
der Eigenschaft als Vertreter bestimmter Berufsstellen, ernannt wurden, von der die Stiftung 
verwaltenden Behörde jeweils für die Dauer von sechs Jahren berufen. Die letztere kann, 
wenn der Stifter darüber nichts bestimmt hat, die Berufung solcher weiteren Mitglieder auch 
von sich aus beschließen. 
8 23. 
Ju gleicher Weise wie die Stifter können in Hinsicht auf Stiftungen, welche erweislich 
nach der Religionstrennung der Katholiken und Protestanten jedoch vor Einführung des Gesetzes 
vom 5. Mai 1870 errichtet wurden und sowohl nach dem Willen des Stifters, als auch nach 
bestehender übung nur dem Vorteile von Angehörigen einer bestimmten Konfession gewidmet 
sind, auch die Genußberechtigten selbst die Einsetzung eines nach Maßgabe des § 21 
und § 22 Absatz 1 aus Mitgliedern der Konfession zu bestellenden besonderen Stiftungsrates 
) Vergleiche Artikel 11 Zisser IV des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetbuch vom W. Dezember 1871 (Gesetes- 
und Verordnungsblatt Seite 431).
	        
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