Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

262 — Nr. 43 — 
an Stelle der nach dem Gesetze (§§ 14 und 16) berufenen Verwaltungsbehörden beschließen, 
wenn zur Zeit der Einführung des Gesetzes vom 5. Mai 1870 
a. der Jahresertrag der zu ihren Gunsten bestehenden Stiftungen sich auf mindestens 
1000 fl. belaufen hat, oder 
b. mit einer derselben eine aus deren Mitteln zu unterhaltende Anstalt der in § 20 
bezeichneten Art verbunden war. 
§ 24. 
Zu einem solchen Beschlusse der Konfessionsangehörigen genügt es, daß in einer zu diesem 
Ende berufenen Versammlung aller Stimmberechtigten die Mehrheit der Erschienenen sich für 
denselben ausspricht. Stimmberechtigt sind hierbei alle männlichen Einwohner der betreffenden 
Konfession, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Vollgenuß der staatsbürger- 
lichen Rechte sind. 
Die Versammlung zum Zwecke der Abstimmung ist von der vorgesetzten Staatsbehörde 
zu berufen, wenn dies von einer dem 25. Teile der Einwohner der betreffenden Konfession 
gleichkommenden Anzahl von Stimmberechtigten oder — wenn diese Zahl eine größere — 
von mindestens hundert Stimmtberechtigten verlangt wird. 
Ergibt sich bei der Abstimmung kein Mehrheitsbeschluß für die Einsetzung eines besonderen 
Stiftungsrates, so ist diese als für immer abgelehnt zu betrachten, und kann eine weitere Ab- 
stimmung nicht mehr verlangt werden. Eine Abstimmung wegen Wiederaufhebung der von 
der Mehrheit der Konfessions-Angehörigen beschlossenen besonderen Verwaltung kann erst nach 
Verlauf von 10 Jahren und auf den Grund eines nach Maßgabe des vorhergehenden Ab- 
satzes gestellten Antrages gestattet werden und entscheidet sodann der Beschluß der Mehrheit 
der zur Abstimmung erschienenen Stimmberechtigten über die endgültige Aufhebung dieser be- 
sonderen Verwaltung oder deren Fortdauer auf weitere 10 Jahre. 
g 25. 
Wenn in den bisher bezeichneten Fällen ein besonderer Stiftungsrat für die Verwaltung 
von Stiftungen zu bestellen ist, welche sich auf mehrere Gemeinden erstrecken, so bestimmt die 
vorgesetzte Staatsbehörde, in welcher Weise die einzelnen Gemeinden bei der Aufstellung der von 
der Gemeindebehörde (§ 21 Absatz 2) zu fertigenden Vorschlagsliste zu beteiligen sind und wie 
viele Mitglieder jede derselben in den Stiftungsrat zu ernennen oder — wenn die Zahl der 
beteiligten Gemeinden die für den Stiftungsrat vorgesehene höchste Mitgliederzahl übersteigt — 
in welcher Reihenfolge die einzelnen Gemeinden an deren Ernennung Anteil zu nehmen haben. 
Den Vorsitz in dem für derartige Stiftungen bestellten Stiftungsrate führt in allen Fällen 
der Bürgermeister der zum Sitz der Verwaltung gewählten Gemeinde. 
§ 26. 
Unabhängig von den Anordnungen der Stifter und den Beschlüssen beteiligter Kon- 
fessionsangehöriger kann endlich auch der zur Verwaltung des Stiftungsvermögens berufene
	        
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