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an Stelle der nach dem Gesetze (§§ 14 und 16) berufenen Verwaltungsbehörden beschließen,
wenn zur Zeit der Einführung des Gesetzes vom 5. Mai 1870
a. der Jahresertrag der zu ihren Gunsten bestehenden Stiftungen sich auf mindestens
1000 fl. belaufen hat, oder
b. mit einer derselben eine aus deren Mitteln zu unterhaltende Anstalt der in § 20
bezeichneten Art verbunden war.
§ 24.
Zu einem solchen Beschlusse der Konfessionsangehörigen genügt es, daß in einer zu diesem
Ende berufenen Versammlung aller Stimmberechtigten die Mehrheit der Erschienenen sich für
denselben ausspricht. Stimmberechtigt sind hierbei alle männlichen Einwohner der betreffenden
Konfession, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Vollgenuß der staatsbürger-
lichen Rechte sind.
Die Versammlung zum Zwecke der Abstimmung ist von der vorgesetzten Staatsbehörde
zu berufen, wenn dies von einer dem 25. Teile der Einwohner der betreffenden Konfession
gleichkommenden Anzahl von Stimmberechtigten oder — wenn diese Zahl eine größere —
von mindestens hundert Stimmtberechtigten verlangt wird.
Ergibt sich bei der Abstimmung kein Mehrheitsbeschluß für die Einsetzung eines besonderen
Stiftungsrates, so ist diese als für immer abgelehnt zu betrachten, und kann eine weitere Ab-
stimmung nicht mehr verlangt werden. Eine Abstimmung wegen Wiederaufhebung der von
der Mehrheit der Konfessions-Angehörigen beschlossenen besonderen Verwaltung kann erst nach
Verlauf von 10 Jahren und auf den Grund eines nach Maßgabe des vorhergehenden Ab-
satzes gestellten Antrages gestattet werden und entscheidet sodann der Beschluß der Mehrheit
der zur Abstimmung erschienenen Stimmberechtigten über die endgültige Aufhebung dieser be-
sonderen Verwaltung oder deren Fortdauer auf weitere 10 Jahre.
g 25.
Wenn in den bisher bezeichneten Fällen ein besonderer Stiftungsrat für die Verwaltung
von Stiftungen zu bestellen ist, welche sich auf mehrere Gemeinden erstrecken, so bestimmt die
vorgesetzte Staatsbehörde, in welcher Weise die einzelnen Gemeinden bei der Aufstellung der von
der Gemeindebehörde (§ 21 Absatz 2) zu fertigenden Vorschlagsliste zu beteiligen sind und wie
viele Mitglieder jede derselben in den Stiftungsrat zu ernennen oder — wenn die Zahl der
beteiligten Gemeinden die für den Stiftungsrat vorgesehene höchste Mitgliederzahl übersteigt —
in welcher Reihenfolge die einzelnen Gemeinden an deren Ernennung Anteil zu nehmen haben.
Den Vorsitz in dem für derartige Stiftungen bestellten Stiftungsrate führt in allen Fällen
der Bürgermeister der zum Sitz der Verwaltung gewählten Gemeinde.
§ 26.
Unabhängig von den Anordnungen der Stifter und den Beschlüssen beteiligter Kon-
fessionsangehöriger kann endlich auch der zur Verwaltung des Stiftungsvermögens berufene