— Nr. 43 — 263
Gemeinderat (8 14) die Einsetzung eines besonderen Stiftungsrats nach Vorschrift des § 21
beschließen:
1. überall da, wo der jährliche Ertrag des unter seiner Verwaltung stehenden Stiftungs-
vermögens die Summe von 1000 fl. erreicht oder übersteigt, und
2. für diejenigen von den seiner Verwaltung unterstehenden Stiftungen, welche in der in
§ 20 bezeichneten Weise mit einer Anstalt in Verbindung stehen.
Die von dem Gemeinderat beschlossene besondere Verwaltung kann nur mit Genehmigung
der vorgesetzten Staatsbehörde wieder aufgehoben werden.
8 27.
Die nach den Bestimmungen des § 21 Ziffer 2 ernannten Mitglieder des Stiftungsrats
und die in den letzteren oder in die gesetzliche Verwaltungsbehörde (§§ 14 und 16) nach Maß-
gabe des § 22 Absatz 2 berufenen weiteren Mitglieder sind zur Annahme des Amtes nicht
verpflichtet und bedürfen auch keiner staatlichen Bestätigung.
Gegen dieselben kann wegen dienstwidriger Handlungen die Entlassung ausgesprochen
werden und die vorgesetzte Staatsbehörde ist außerdem berechtigt, von den nach § 21 Ziffer 2
ernannten Mitgliedern einzelne aus dem Stiftungsrate zu entfernen, wenn ihnen die gesetz-
lichen Bedingungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste abgehen oder sofern sie zu andern
Mitgliedern in auf= oder absteigender Linie oder im zweiten oder dritten Grad der Seiten-
linie verwandt sind.
Wird die Stelle eines Stiftungsratsmitgliedes durch Entlassung, Tod oder Austritt vor
dem Ablaufe der gesetzlichen Dienstzeit erledigt, so ist die Ergänzungswahl für die noch übrige
Amtsdauer des Abgegangenen nach den für die regelmäßige Wahl geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
§ 28.
Über das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Stiftungs-
rates entscheidet, soweit dieselbe von der verwaltenden Gemeindebehörde selbst oder von den
Angehörigen einer Konfession beantragt wurde, die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde.
Wird den Anträgen der beteiligten Konfessionsangehörigen wegen Bestellung eines be-
sonderen Stiftungsrats von der vorgesetzten Staatsbehörde die Folgegebung deshalb verweigert, weil
letztere in Hinsicht auf die in Frage stehenden Stiftungen den Nachweis einer konfessionellen
Beschränkung des Genußrechts nicht als geliefert erachtet, so bleibt den Koufessions-
angehörigen der gerichtliche Austrag dieser Frage vor dem Verwaltungsgerichtshofe vorbehalten.
III. Allgemeine Bestimmungen über die Verwaltungsführung.
8 29.
Die örtlichen Stiftungsbehörden haben für die von ihnen zu verwaltenden Stiftungen
regelmäßige Voranschläge aufzustellen, welche zur staatlichen Genehmigung vorzulegen sind.