Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

264 — Nr. 43 — 
Innerhalb der Grenzen dieser Voranschläge sind die Stiftungsbehörden zur selbständigen 
Verfügung über die Stiftungserträgnisse berechtigt, wenn und soweit nicht dieses Verfügungs- 
recht ausdrücklich einer anderen Behörde eingeräumt oder für einzelne Fälle durch den gesetz- 
lichen Vorbehalt einer besonderen staatlichen Zustimmung beschränkt ist. 
Für kleinere Stiftungen kann die Aufstellung von Voranschlägen von den Ausfsichts- 
behörden erlassen werden. 
. 30. 
Neben dem Voranschlage bedürfen einer besonderen staatlichen Genehmigung alle Beschlüsse 
der örtlichen Stiftungsbehörden: 
1. über Veräußerung, Vertauschung oder Verpfändung des liegenschaftlichen Stiftungs- 
vermögens, über Waldausstockungen und außerordentliche Holzhiebe und über Ver- 
wendungen von Grundstocksvermögen zu laufenden Bedürfnissen; 
2. über die Erwerbung unbeweglicher Güter und liegenschaftlicher Rechte und ebenso über 
Neubauten und Hauptausbesserungen, wenn die Mittel dazu nicht den ordentlichen 
Einkünften der Stiftung entnommen werden können; 
3. über die Eingehung von Rechtsstreiten und Vergleichen über liegenschaftliche Rechte; 
4. über Nachlässe von Forderungen; 
5. über neue Festsetzungen und Erhöhungen der Bezüge von Stiftungsbeamten, und 
endlich 
6. über alle in Angelegenheiten einer Ortsstiftung mit der Gemeinde, welcher die Ver- 
waltung derselben übertragen ist, einzugehenden Rechtsgeschäfte. 
–s 31. 
Weitere Bestimmungen über das Formelle der Verwaltungs= und Rechnungs- 
führung, über die Aufstellung und Genehmigung der Vorauschläge, die Kautionsleistung des 
Stiftungsrechners und die Art und Weise der Rechnungsprüfung bleiben der Vollzugsverord: 
nung vorbehalten. 
B. über die Verwaltung der weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen. 
§ 32. 
Die weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen, worunter alle nicht ausschließlich nur 
dem Vorteile von Angehörigen oder Bewohnern einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden 
eines und desselben Amtsbezirks gewidmeten weltlichen Stiftungen zu verstehen und wozu auch 
die Stiftungen für Höhere Lehranstalten zu rechnen sind, bleiben, soweit über deren Ver- 
waltung vom Stifter keine anderen nach dem Gesetze zulässigen Anordnungen getroffen wurden, 
vorbehaltlich der Bestimmung in § 33 unter der unmittelbaren Verwaltung und Aufsicht von 
Staatsbehörden, wie solche dermalen dazu berufen sind, oder durch künftige Verordnungen 
werden berufen werden.
	        
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