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Innerhalb der Grenzen dieser Voranschläge sind die Stiftungsbehörden zur selbständigen
Verfügung über die Stiftungserträgnisse berechtigt, wenn und soweit nicht dieses Verfügungs-
recht ausdrücklich einer anderen Behörde eingeräumt oder für einzelne Fälle durch den gesetz-
lichen Vorbehalt einer besonderen staatlichen Zustimmung beschränkt ist.
Für kleinere Stiftungen kann die Aufstellung von Voranschlägen von den Ausfsichts-
behörden erlassen werden.
. 30.
Neben dem Voranschlage bedürfen einer besonderen staatlichen Genehmigung alle Beschlüsse
der örtlichen Stiftungsbehörden:
1. über Veräußerung, Vertauschung oder Verpfändung des liegenschaftlichen Stiftungs-
vermögens, über Waldausstockungen und außerordentliche Holzhiebe und über Ver-
wendungen von Grundstocksvermögen zu laufenden Bedürfnissen;
2. über die Erwerbung unbeweglicher Güter und liegenschaftlicher Rechte und ebenso über
Neubauten und Hauptausbesserungen, wenn die Mittel dazu nicht den ordentlichen
Einkünften der Stiftung entnommen werden können;
3. über die Eingehung von Rechtsstreiten und Vergleichen über liegenschaftliche Rechte;
4. über Nachlässe von Forderungen;
5. über neue Festsetzungen und Erhöhungen der Bezüge von Stiftungsbeamten, und
endlich
6. über alle in Angelegenheiten einer Ortsstiftung mit der Gemeinde, welcher die Ver-
waltung derselben übertragen ist, einzugehenden Rechtsgeschäfte.
–s 31.
Weitere Bestimmungen über das Formelle der Verwaltungs= und Rechnungs-
führung, über die Aufstellung und Genehmigung der Vorauschläge, die Kautionsleistung des
Stiftungsrechners und die Art und Weise der Rechnungsprüfung bleiben der Vollzugsverord:
nung vorbehalten.
B. über die Verwaltung der weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen.
§ 32.
Die weltlichen Distrikts= und Landesstiftungen, worunter alle nicht ausschließlich nur
dem Vorteile von Angehörigen oder Bewohnern einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden
eines und desselben Amtsbezirks gewidmeten weltlichen Stiftungen zu verstehen und wozu auch
die Stiftungen für Höhere Lehranstalten zu rechnen sind, bleiben, soweit über deren Ver-
waltung vom Stifter keine anderen nach dem Gesetze zulässigen Anordnungen getroffen wurden,
vorbehaltlich der Bestimmung in § 33 unter der unmittelbaren Verwaltung und Aufsicht von
Staatsbehörden, wie solche dermalen dazu berufen sind, oder durch künftige Verordnungen
werden berufen werden.