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§ 37.
Bezüglich der Stiftungen zu Stipendien= oder Aussteuergaben, welche nicht aus-
schließlich für die Angehörigen bestimmt bezeichneter Familien gewidmet sind, können die Stifter
1. sich selbst oder anderen Personen die jeweilige Verleihung der Stiftungsgenüsse vor-
behalten, oder
2. verfügen, daß und welchen inländischen Staats-, Kreis-oder Gemeindebehörden
— und bei ausschließlich nur für Studierende der Theologie gewidmeten Stiftungen auch
welchen Kirchenbehörden — an Stelle der durch Gesetz oder Verordnung berufenen
Behörden dieses Recht zu übertragen sei.
8 38.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen zur Verwaltung von Familienstiftungen
oder zur Verleihung von Stiftungsgenüssen berufenen Personen müssen, um diese Rechte wirklich
ausüben zu können, volljährig und im unbeschränkten Besitze der bürgerlichen Rechte sein.
Die Verwaltung des Vermögens einer Familienstiftung kann nebstdem nur von solchen Personen
übernommen werden, welche im Lande selbst ihren Wohnsitz haben.
Die Ausübung der genaunten Rechte ist Denjenigen zu versagen, welche aus einem der
in § 21 Absatz 4 bezeichneten Gründe von der Aufuahme in die Vorschlagsliste für die Er-
nennung der Mitglieder des örtlichen Stiftungsrates ausgeschlossen wären.
§ 39.
Sind beim Eintritt der Wirksamkeit einer Stiftung oder in der Folge keine der vom
Stifter mit der Verwaltung oder der Verleihung der Stiftungsgenüsse beauftragten
Personen mehr vorhanden, oder fehlt es den vorhandenen an den gesetzlichen Bedingungen zur
Ausübung dieser Rechte, so gehen die letzteren an diejenigen Behörden über, welche ohne die
Anordnung des Stifters die Verwaltung zu führen oder über die Stiftungsgenüsse zu ver-
fügen hätten.
Das gleiche geschieht, wenn
1. der Stifter einer Familien-, Stipendien= oder Aussteuerstiftung, welcher ohne weitere
Fürsorge für den Fall seines Todes sich diese Rechte vorbehalten, stirbt — oder wenn
2. die mit der Verwaltung oder mit der Verleihung der Stiftungsgenüsse beauftragten
Personen oder Behörden den Auftrag ablehnen.
Die Anordnungen des Stifters treten wieder in Wirksamkeit, wenn neuerdiugs Personen,
welche dazu stiftungsgemäß berechtigt und in der Ausübung ihres Rechtes auch gesetzlich nicht
behindert sind und welchen auch ein früherer Verzicht nicht entgegensteht, zur Ubernahme der
mehrgedachten Funktionen sich bereit erklären.
8 40.
Über die Einweisung der Berechtigten in die ihnen vom Stifter übertragenen Funktionen
beschließen die Verwaltungsbehörden.