— Nr. 43 — 267
Wird dieselbe in Folge einer Beanstandung der stiftungsgemäßen Berechtigung zur Aus-
übung dieser Funktionen versagt, so verbleibt den Beteiligten der rechtliche Austrag ihrer
Ansprüche vor dem Verwaltungsgerichtshofe.
f41.
Die vom Stifter zur Verwaltung einer Familienstiftung oder zur Verleihung von
Stiftungsgenüssen berufenen Personen oder Behörden unterstehen in Hinsicht auf die Ver-
waltungeführung und die Verleihung der Stiftungsgenüsse ebenfalls der Staatsaufsicht.
III. Abschnitt.
über die Rechtsverhältnisse der kirchlichen Stiftungen.
8 42.
Die Rechtsvernältnisse und die Verwaltung der kirchlichen Stiftungen werden durch
die besonderen Gesetze über die Verwaltung des Kirchenvermögens geregelt, neben weichen
jedoch die Bestimmungen im ersten Abschnitt des Gesetzes auch für diese Stiftungen An—
wendung finden. Insbesondere kommen auch diesen Stiftungen alle Rechte selbständiger
juristischer Personen zu und können weder der Staat, noch die Kirche, noch die Gemeinden
aus den Rechten, vie ihnen hinsichtlich der Verwaltung der Stiftungen zustehen, privatrechtliche
Ansprüche an das Vermögen derselben ableiten.
Die Vorschriften der §§ 20, 22 Absatz 2 und 25 können durch landesherrliche Verordnung
auch auf kirchliche Stiftungen mit den nach der Zwecksbeschränkung und der Verschiedenheit
der Verwaltung für diese notwendigen Anderungen anwendbar erklärt werden.
Schlußbestimmung.
g 43.
Das Ministerium des Innern und das Ministerium des Kultus und Unterrichts sind
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Mesekes· und Verordnungsblatt 1918. 49
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlöruhe.