272 — Nr. 44 —
den Aufenthaltsort des Fortbildungsschulpflichtigen. An- und Abmeldungen haben spätestens
am vierten Tage nach dem Eintritt in das Dienst= oder Arbeitsverhältnis beziehungsweise dem
Austritt aus demselben zu geschehen.
§ 11.
Zuwiderhandlungen von Eltern oder deren Stellvertretern, sowie von Dienst= und Arbeit-
gebern gegen die Vorschriften des § 10 werden mit Geld bis zu 20 A und im Unver--
mögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Die gleiche Strafe kann gegen Fortbildungsschulpflichtige erkannt werden, die sich dem
Besuch der Fortbildungsschule beharrlich entziehen, wenn nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1
bezeichneten Personen ihre Verpflichtung erfüllt, und wenn die wiederholt erkannten Schul-
strafen sich zur Beugung des Widerstandes als wirkungslos erwiesen haben.
Art, Umfang und Betrieb des Unterrichts.
12.
Der Unterricht soll allgemein bildend und erzieherisch wirken und, ohne Fachunterricht
zu sein, in euge Beziehung zu dem Berufs= und Gemeinschaftsleben der Schüler treten. Bei
den Mädchen hat er vor allem der Ausbildung für den Beruf der Frau im Haus und selbst-
ständigen Erwerb zu dienen, ohne die allgemeinen Bildungswerte zu vernachlässigen.
Er ist für Knaben und Mädchen getrennt zu erteilen. Eine Vereinigung zu gemeinsamer
Unterrichtung darf — abgesehen von dem besonderen Fall des § 15 Ü⅞l.. in allen oder einzelnen
der in § 13 Absatz 1 bezeichneten Fächer nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Ver-
hältnisse gestattet werden.
. 13.
Unterrichtsfächer sind: Religion, Deutsch, Rechnen und. Lebenskunde.
Dazu kommen:
für Knaben: Turnen,
für Mädchen: Hauswirtschaftslehre mit Pflege des Kleinkindes.
Zum Besuch des von einer Religionsgemeinschaft auf Grund staatlicher Anerkennung ein-
gerichteten Religionsunterrichts können nur die ihr angehörigen Fortbildungsschulpflichtigen
angehalten werden. Schüler, die keiner der hiernach in Betracht kommenden Religionsgemein-
schaften angehören und deshalb am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sollen in dem gleichen
Zeitumfang Unterricht in der Lebenskunde erhalten, wobei vorwiegend Sittenlehre zu behandeln
ist. Derartiger besonderer Unterricht ist jedenfalls dann einzurichten, wenn die Zahl der zur
Teilnahme daran verpflichteten Schüler dauernd mindestens zehn beträgt.
Im Falle des § 16 Absatz 3 kann der Unterricht durch statutarische Bestimmung noch
auf andere Unterrichtsfächer ausgedehnt werden.