Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 45 — 281 
84. 
Zu 8 57 (2) der Ausführungsbeftimmungen. 
An die Stelle des Weinbegleitscheines tritt in Baden in diesen Fällen ein vereinfachter 
Ausfuhrschein. 
85. 
Zu § 77 der Ausführungsbestimmungen. 
Für die Sicherheitsstellung gelten die Vorschriften der Verordnung des Finanzministeriums 
vom 3. November 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 465. 
86. 
Zu 8 94 der Ausführungsbestimmungen. 
Die Höchstgrenze des Verhältnisses der Fehlmenge zur angeschriebenen Menge, bis zu der 
von der Besteuerung der Fehlmenge abgesehen werden kann, wird auf 5 v. H. bestimmt. 
87. 
Mit dem näheren Vollzug des Gesetzes ist die Großherzogliche Zoll= und Steuerdirektion 
beauftragt. 
Karlsruhe, den 25. August 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Nheinboldt. 
Dr. Fetzer. 
Verordnung. 
(Vom 28. August 1918.) 
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung von Mineralwassern und künstlich bereiteten Getränken 
betreffend. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 26. Juli 1918, die Besteuerung von Mineralwassern und 
künstlich bereiteten Getränken betreffend, Reichs-Gesetzblatt Seite 849, und zu den dazu er- 
gangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 
Seite 437, wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im allgemeinen. 
Hebestellen im Sinne der Ausführungsbestimmungen sind in Baden die Bezirkssteuer- 
stellen (Hauptsteuerämter und Finanzämter) je für ihren Landessteuerbezirk. Was in den Aus-
	        
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