Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

282 — Nr. 45 — 
führungsbestimmungen vom Hauptamte gesagt ist, bezieht sich demnach in Baden auf die Be- 
zirkssteuerstelle (Hauptsteueramt, Finanzamt). Außerdem kommen als Hebestellen noch die 
Zollstellen in Betracht, bei denen die der Besteuerung unterliegenden Waren zum Eingang 
abgefertigt werden; Hebestelle für die bei der Einfuhr in die Zollausschlüsse zu erhebende Steuer 
ist die für den Wohnsitz des Beziehers zuständige Bezirkssteuerstelle. 
Die den Aufsichtsbeamten oder Oberbeamten zugeteilten Geschäfte sind in Baden, soweit 
sie in einzelnen an Ort und Stelle auszuführenden Prüfungs= oder Abfertigungshandlungen 
bestehen, nach Anweisung der zuständigen Bezirkssteuerstellen von den Stenerkontrolleuren (an 
der Grenze von den Grenzkontrolleuren), im übrigen von den Bezirkssteuerstellen zu besorgen. 
82. 
Zu § 28 (2) der Ausführungsbestimmungen. 
Für die Sicherheitsstellung gelten die Vorschriften der Verordnung des Finanzministeriums 
vom 3. November 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 465. 
Karlsruhe, den 28. August 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Dr. Fetzer. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.