Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

284 — Nr. 46 — 
In gleicher Weise können sie zwecks Sicherstellung und Aufbringung derjenigen Mengen, welche 
zur Deckung des rigenen Bedarfs des Kommunalverbands erforderlich sind, verfahren. 
In den Gemeinden erfolgt die Unterverteilung auf die Kartoffelerzeuger durch den 
Gemeinderat. Die einzelnen Kartoffelerzenger haben die bei ihnen sichergesteilten Mengen 
getreunt von den übrigen Kartoffelvorräten aufzubewahren; sie sind verpflichtet, die zur Er- 
haltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die sichergestellten Mengen dürfen 
nicht verbraucht, noch darf durch Rechtegeschäft über sie verfügt werden. 
Die Kommunalverbände haben die zur Lieferung aufgegebenen Mengen der Geschäfts- 
stelle der Badischen Kartoffelversorgung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und nach deren 
Weisung zu versenden. Die aufgegebenen Mengen sind Mindestmengen. 
Die Erwerbung der Kartoffeln erfolgt durch Aufkäufer, welche vom Kommunalverband 
des Erzeugungsorts im Benehmen mit der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung 
bestellt sind. 
83. 
Bestehen nach Auffassung des Gemeinderats Zweifel, ob die auferlegten Mengen in der 
Gemeinde sichergestellt oder abgeliefert werden können, so ist dies dem Kommunalverband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband entsendet in eine solche Gemeinde einen aus beeidigten Sach- 
verständigen bestehenden Ausschuß, welcher die vorhandenen Bestände bei den einzelnen Kartoffel- 
erzeugern nachprüft und über das Ergebnis dem Kommunalverband berichtet. Der Kommunal= 
verband hat diejenigen Kartoffelmengen, welche in einer Gemeinde nicht sichergestellt oder abge- 
liefert werden können, auf andere Gemeinden des Kommunalverbands zu verteilen. Sollte 
auch dies nicht möglich sein, so ist Vorlage an die Badische Kartoffelversorgung zu erstatten. 
84. 
Die Kartoffelerzeuger siud verpflichtet, die von ihnen geernteten Speisekartoffeln, soweit 
sie nicht nach den Bestimmungen des Kriegsernährungsamts oder der Reichskartoffelstelle von 
der Sicherstellung und Lieferung ausgenommen sind und nicht nachweislich auf Bezugsscheine 
(§5 13 ff.) abgegeben wurden, an die nach § 2 Absatz 4 bestellten Aufkäufer gegen Bezahlung 
des Erzengerhöchstpreises abzugeben 
Die Kartoffelerzeuger dürfen die von ihnen geernteten Kartoffeln, auch soweit sie frei- 
gelassen sind, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen des Kriegsernährungsamts oder der 
Reichskartoffelstelle nur an die bestellten Aufkänfer oder auf Bezugsscheine (88 13 ff.) abgeben. 
Jede audere Abgabe ist verboten; die Kartoffeln, auf welche sich die unzulässige Handlung 
bezieht, unterliegen der Beschlagnahme und Einziehung. 
III. Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln. 
§ 5. 
Die Kommunalverbände haben die Versorgung ihrer Bevölkerung mit Kartoffeln zu 
regeln und Höchstpreise für den Kleinverkauf an die Verbraucher festzusetzen, soweit nicht die 
Festsetzung durch das Kriegsernährungsamt oder das Ministerium des Innern erfolgt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.