Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 46 — 285 
Die Versorgungsberechtigten dürfen Kartoffeln nur durch den Kommunalverband oder auf 
Bezugsscheine (8§ 13 ff) beziehen. Jeder andere Erwerb ist verboten; die Kartoffeln, auf 
welche sich die unzulässige Handlung bezieht, unterliegen der Beschlagnahme und Einziehung. 
Selbstversorger gelten insoweit als Versorgungsberechtigte, als ihre Ernte zur Deckung des 
zulässigen Verbrauchs nicht ausreicht. 
Für vom Kommunalverband gelieferte Kartoffeln, welche nachweisbar zum menschlichen 
Genuß nicht tauglich sind, ist dem Verbraucher Ersatz zu leisten. 
86. 
Die Kommunalverbände sind befugt, den Versorgungsberechtigten zu ermöglichen, ihren 
zulässigen Bedarf an Kartoffeln für die Zeit vom 17. November 1918 ab auf die Dauer von 
26 Wochen vor dem 17. November 1918 durch den Kommunalverband zu beziehen. Diese 
Vorversorgung soll nicht gestattet werden, wenn der Versorgungsberechtigte keine geeigneten 
Lagerräume besitzt oder vorzeitiger Verdrauch zu befürchten ist. Bei der Berechnung des zu- 
lässigen Bedarfs ist der Verlust durch Schwund angemessen zu berücksichtigen. Bei einem 
Wochenkopfsatz von 7 Pfund ist für die Dauer von 26 Wochen eine Menge von 2 Zentnern 
zu gewähren. Die Kommunalverbände geben bekannt, wann und in welcher Weise diese Vor- 
versorgung erfolgen kann. 
§ 7. 
Die Kommunalverbände können Anordnung treffen, daß diejenigen Versorgungsberechtigten, 
welche nach ihren Einkommens= und Vermögensverhältnissen hierzu in der Lage sind und über 
geeignete Lagerräume verfügen, ihren Bedarf an Kartoffeln für die Zeit vom 17. November 
1918 auf die Dauer von 26 Wochen vor dem 17. J(ovember 1918 entsprechend den näheren 
Bestimmungen des Kommunalverbands erwerben und einlagern müssen. Für die Angehörigen 
eines Haushalts ist der Haushaltungsvorstand zur Eindeckung verpflichtet. Er kann hierbei 
einen geringeren Bedarf seines Haushalts als die zulässige Wochenkopfmenge zugrunde legen; 
macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er, falls er mit seinem Vorrat nicht aus- 
reicht, gegenüber dem Kommnnalverband keinen Anspruch auf Nachlieferung der zu wenig in 
Anspruch genommenen Menge. 
88. 
Die Abgabe von Kartoffeln an die Verbraucher durch den Kommunalverband darf nur 
gegen Kartoffelkarten erfolgen, soweit nicht die Vorversorgung gemäß §§ 6 oder 7 stattfindet. 
Im Fall der Vorversorgung gemäß §§ 6 oder 7 oder mittels Bezugsscheins (8§ 13 ff.) erhält 
der Versorgungsberechtigte für die Dauer der Vorversorgung keine Kartoffelkarten. Für vor- 
zeitig verbrauchte Kartoffeln wird kein Ersatz geleistet. 
89. 
Wer Kartoffeln in Verwahrung hat, hat für ihre zweckmäßige Lagerung und pflegliche 
Behandlung Sorge zu tragen. Die Kommunalverbände haben sich hierüber durch Nachschau 
53.
	        
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