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Die Versorgungsberechtigten dürfen Kartoffeln nur durch den Kommunalverband oder auf
Bezugsscheine (8§ 13 ff) beziehen. Jeder andere Erwerb ist verboten; die Kartoffeln, auf
welche sich die unzulässige Handlung bezieht, unterliegen der Beschlagnahme und Einziehung.
Selbstversorger gelten insoweit als Versorgungsberechtigte, als ihre Ernte zur Deckung des
zulässigen Verbrauchs nicht ausreicht.
Für vom Kommunalverband gelieferte Kartoffeln, welche nachweisbar zum menschlichen
Genuß nicht tauglich sind, ist dem Verbraucher Ersatz zu leisten.
86.
Die Kommunalverbände sind befugt, den Versorgungsberechtigten zu ermöglichen, ihren
zulässigen Bedarf an Kartoffeln für die Zeit vom 17. November 1918 ab auf die Dauer von
26 Wochen vor dem 17. November 1918 durch den Kommunalverband zu beziehen. Diese
Vorversorgung soll nicht gestattet werden, wenn der Versorgungsberechtigte keine geeigneten
Lagerräume besitzt oder vorzeitiger Verdrauch zu befürchten ist. Bei der Berechnung des zu-
lässigen Bedarfs ist der Verlust durch Schwund angemessen zu berücksichtigen. Bei einem
Wochenkopfsatz von 7 Pfund ist für die Dauer von 26 Wochen eine Menge von 2 Zentnern
zu gewähren. Die Kommunalverbände geben bekannt, wann und in welcher Weise diese Vor-
versorgung erfolgen kann.
§ 7.
Die Kommunalverbände können Anordnung treffen, daß diejenigen Versorgungsberechtigten,
welche nach ihren Einkommens= und Vermögensverhältnissen hierzu in der Lage sind und über
geeignete Lagerräume verfügen, ihren Bedarf an Kartoffeln für die Zeit vom 17. November
1918 auf die Dauer von 26 Wochen vor dem 17. J(ovember 1918 entsprechend den näheren
Bestimmungen des Kommunalverbands erwerben und einlagern müssen. Für die Angehörigen
eines Haushalts ist der Haushaltungsvorstand zur Eindeckung verpflichtet. Er kann hierbei
einen geringeren Bedarf seines Haushalts als die zulässige Wochenkopfmenge zugrunde legen;
macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er, falls er mit seinem Vorrat nicht aus-
reicht, gegenüber dem Kommnnalverband keinen Anspruch auf Nachlieferung der zu wenig in
Anspruch genommenen Menge.
88.
Die Abgabe von Kartoffeln an die Verbraucher durch den Kommunalverband darf nur
gegen Kartoffelkarten erfolgen, soweit nicht die Vorversorgung gemäß §§ 6 oder 7 stattfindet.
Im Fall der Vorversorgung gemäß §§ 6 oder 7 oder mittels Bezugsscheins (8§ 13 ff.) erhält
der Versorgungsberechtigte für die Dauer der Vorversorgung keine Kartoffelkarten. Für vor-
zeitig verbrauchte Kartoffeln wird kein Ersatz geleistet.
89.
Wer Kartoffeln in Verwahrung hat, hat für ihre zweckmäßige Lagerung und pflegliche
Behandlung Sorge zu tragen. Die Kommunalverbände haben sich hierüber durch Nachschau
53.