Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

286 — Nr. 46 — 
zu verlässigen; ergibt sich eine ungeeignete Aufbewahrung der Kartoffeln, welche deren Ver- 
derben befürchten läßt, oder wird festgestellt, daß der Besitzer seine Vorräte zu schnell ver- 
braucht, so sind die Kartoffeln vom Kommunalverband gegen Entschädigung wegzunehmen und 
dem bisherigen Besitzer Kartoffelkarten auszustellen. 
10. 
Die Vorversorgung durch unmittelbaren Bezug von Kartoffeln durch den Versorgungs- 
berechtigten beim Erzeuger ist nur gestattet mittels eines Kartoffelbezugsscheins nach dem an- 
liegenden Muster. Der Vordruck ist in 4 Abschnitte A—l) eingeteilt. 
— Zur Vorversorgung auf Bezugsschein darf für eine Person eine Höchstmenge von 2 Zentnern 
bezogen und geliefert werden. Innerhalb dieser Höchstgrenze kann der Bezug auch auf mehrere 
Bezugsscheine erfolgen. Die Vorversorgungszeit wird vom 17. November 1918 ab gerechnet, 
auch wenn der Bezug der Kartoffeln schon vorher stattgefunden hat. Bei einem Wochenkopf- 
satz von 7 Pfund hat eine Menge von 2 Zentnern unter Berücksichtigung des Schwundes für 
26 Wochen auszureichen. 
11. 
Der Abschnitt A des Bezugsscheins enthält auf der Vorderseite den Vordruck für den 
Antrag auf Gestattung des Kartoffelbezugs und die Bescheinigung des Bürgermeisteramts des 
Einfuhrorts über die Menge, zu deren Bezug der Antragsteller berechtigt ist, auf der Rückseite 
den Vordruck für die Lieferungszusage des Kartoffelerzeugers und die Höchstpreisbestimmungen. 
Der Antragsteller muß die schriftliche Versicherung abgeben, aus wieviel Personen sein 
Haushalt besteht, und daß er weder über genügend eigene Kartoffeln verfügt, noch sich ander- 
weit im zulässigen Umfang eingedeckt hat. Wissentlich unrichtige Angaben werden nach 
§ 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor- 
gungsregelung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1 500 bestraft. 
Der Antrag ist mit ausgefüllter Lieferungszusage beim Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle, 
Kartoffelamt, Lebensmittelamt) des Wohnorts des Beziehers einzureichen und darf nach dem 
30. September 1918 nicht mehr gestellt werden. Die Bescheinigung des Bürgermeisteramts 
darf nach dem 10. Oktober 1918 nicht mehr erteilt werden; sie darf nur versagt werden, 
wenn der Antragsteller keine geeigneten Lagerräume besitzt oder vorzeitiger Verbrauch zu 
befürchten ist. Das Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.) des Wohnorts des Antragstellers 
ist berechtigt, für Erteilung der Bescheinigung eine Gebühr von höchstens 10 J für jeden 
Schein zu erheben. Die Erteilung der Bescheinigung ist in einem Verzeichnis zu vermerken. 
Nach Ausstellung der Bescheinigung ist der ganze Schein dem Kommunalverband des 
Ausfuhrorts zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zu übersenden Bei Übersendung sind 
für die entstehenden Auslagen 20 5 in Briefmarken für jeden Schein beizufügen, die je 
hälftig für den Kommunalverband des Ausfuhrorts und das Bürgermeisteramt des Ausfuhr- 
orts bestimmt sind. Die Ausfuhrgenehmigung darf nur verweigert werden, wenn durch die 
Genehmigung die Erfüllung der dem Kommunalverband obliegenden Pflicht zur Versorgung 
der eigenen Bevölkerung des Bezirks mit Kartoffeln in Frage gestellt würde.
	        
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