Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 46 — 287 
Im Fall der Genehmigung des Ausfuhrantrags behält der Kommunalverband des Aus- 
fuhrortes den Abschnitt A zurück und übersendet die Abschnitte 1 und C nach vollständiger 
Ausfüllung je nach Antrag dem Antragsteller oder Lieferer als portopflichtige Dienstsache. 
Im Fall der Ablehnung des Ausfuhrantrags sendet der Kommunalverband den ganzen Schein 
als portopflichtige Dienstsache mit dem Vermerk „Antrag abgelehnt“ an das Bürgermeisteramt 
des Wohnorts des Antragstellers zur weiteren Benachrichtigung desselben zurück. Über die 
Erledigung der Anträge ist ein Verzeichnis zu führen. 
12. 
Der Abschnitt 3 enthält den Vordruck für die Bescheinigung des Kommunalverbands des 
Ausfuhrorts, daß der Lieferer zur Abgabe einer bestimmten Menge Kartoffeln berechtigt ist, 
und die Bescheinigung, daß er sie tatsächlich abgegeben hat. Die letztere Bescheinigung ist bei 
Aufgabe zur Bahnbeförderung von der Station des Ausfuhrorts, bei sonstiger Beförderung von 
dem Bürgermeisteramt des Ausfuhrorts zu erteilen. Sind beide Bescheinigungen erteilt, so 
dient der Abschnitt dem Lieferer als Ausweis gegenüber den Aufkäufern des Kommunal= 
verbands; er hat ihn daher sorgfältig aufzubemahren Ist die Rücksendung der Abschnitte B 
und (7 an den Antragsteller erfolgt (§ 11 Absatz 5 Satz 1), so hat der Lieferer dafür zu 
sorgen, daß er in den Besitz des Abschnitts B gelangt. 
Die Kartoffelmengen, welche Kartoffelerzeuger auf Bezugsscheine abgeben, werden ihnen 
auf die Mengen angerechnet, welche aufgrund der Umlegung bei ihnen sicherzustellen oder von 
ihnen abzuliefern wären. Die erfolgte Abgabe ist in der Wirtschaftskarte des Lieferers zu vermerken. 
8 13. 
Der Abschnitt C dient als Beförderungsschein. Die Bescheinigungen werden von dem 
Kommunalverband des Ausfuhrorts und der Station oder dem Bürgermeisteramt des Aus- 
fuhrorts ertcilt; § 12 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei Beförderung 
der Kartoffeln mit der Bahn ist der Beförderungsschein dem Frachtbrief, der Expreßgutkarte usw. 
anzuschließen, bei Beförderung der Kartoffeln mil Fuhrwerk oder als Gepäck, Traglast usw. 
hat ihn der Beförderer bei sich zu führen und den mit der Überwachung des Lebensmittel- 
verkehrs Beauftragten auf Verlangen vorzugeigen. 
Die Beförderung darf nur an dem Tage erfolgen, welcher von der Bahnstation oder 
dem Bürgermeisteramt des Versandorts als Abgangstag vermerkt ist. Nach dem 16. November 
1918 ist die Beförderung überhaupt nicht mehr zulässig. Erfordert der Versand mit der 
Bahn mehr als einen Tag, so muß die Versendung an dem als Beförderungstag bezeichneten 
Tage beginnen. 
Die Beförderung der Kartoffeln ohne Beförderungsschein oder nach Ablauf seiner Gilti keit 
ist verboten. Ohne Beförderungsschein oder nach Ablauf seiner Giltigkeit beförderte Kartoffeln 
unterliegen der Beschlagnahme und Einziehung. 
Für den Versand von Kartoffeln, der nicht im Bezugsscheinverfahren gemäß §8§ 10 bis 
17, 19 Absatz 2 erfolgt, bleiben die Bestimmungen unserer Verordnung vom 2. April 1918, 
Beförderung von Kartoffeln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95), maßgebend.
	        
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