Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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KC.  2.

Inwieweit  die  kreisständische  LCandarmenkommission  die  Verwaltung  selbstfüündig
  zu  führen  oder  die  Beschlußfassung  des  Kreistages  zu  erwirken  hat,  wird
urch  ein  besonderes  von  dem  Kreistage  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung
zu  erlassendes  Reglement  bestimmt.
urch  ein  in  gleicher  Weise  zu  erlassendes  Reglement  wird  auch  die  innere
Einrichtung  und  Verwaltung  der  zu  errichtenden  Landarmen-  und  Arbeitsanstalt
eintretenden  Falles  geregelt.

.  3.
Die  kreisständische  Landarmenkommission  ist  befugt,  in  Angelegenheiten
ihres  Geschäftskreises  die  Kreis=  und  die  Ortsbehörden  zu  requiriren.

K.  4.

Die  kreisständische  Landarmenkommission  hat  alljährlich  nach  dem  Rechnungsabschlusse
  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  in  Bezug  auf  die  Landarmenpflege  und
das  Korrigendenwesen  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

zurbunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juli  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  7861.)  Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens  in
der  Provinz  Hannover.  Vom  1.  August  1871.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  der
Provinz  Hannover,  auf  Grund  des  §.  28.  des  Gesetzes  vom  8.  März  187  1.,
betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
(Gesetz  Samml.  S.  130.  ff.),  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,  was  folgt:

K.  1.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Landarmenverbandes  der  Provinz
  Hannover  wird  vom  1.  Juli  1871.  ab  dem  Provinzialverbande  von  Hannover
  und  seinen  Organen  (dem  Provinziallandtage,  dem  ständischen  Verwaltungs-(Nr.

  7860—7861.)  aus-