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a. nach Erlangung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule die Rechtswissenschaft nach Maßgabe von § 2 auf
einer Universität sieben Halbjahre studiert haben, wovon mindestens drei dem Studium
auf einer deutschen Universität zu widmen sind;
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hierauf eine erste Prüfung nach Vorschrift der §§ 3 bis 10 bestehen;
. nach Erstehung der ersten Prüfung der praktischen Vorbereitung zum öffentlichen Dienst
in der Justiz und der inneren Staatsverwaltung während drei und ein halb Jahren
sich widmen;
d. endlich eine zweite Prüfung nach Vorschrift der §§ 14 bis 21 bestehen.
2. Darüber, ob eine dem Deutschen Reich nicht angehörige Universität als gleichwertig
im Sinne
des Absatz 1 Buchstabe à mit einer deutschen Universität zu gelten hat, entscheidet
das Justizministerium.
82.
1. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben Vorlesungen über folgende Fächer zu besuchen:
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Einführung in die Rechtswissenschaft;
Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts;
Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts;
Bürgerliches Reichsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichsrechtlichen Ergänzungen)
und badisches Landesprivatrecht;
Handels= und Wechselrecht;
. Zivilprozeß;
. Konkursrecht;
Strafrecht;
Strafverfahren;
Gerichtliche Medizin oder Verwaltungshygiene;
Deutsches Reichs= und Landesstaatsrecht;
Deutsches Reichs- und Landesverwaltungsrecht;
Kirchenrecht;
Völkerrecht;
Volkswirtschaftslehre (theoretische und praktische);
Finanzwissenschaft.
2. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich außerdem mindestens an folgenden
Übungen mit Erfolg zu beteiligen:
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an einer exegetischen ÜUbung im römischen Recht;
. an zwei übungen im deutschen bürgerlichen Recht;
. an einer zivilprozessualen, das bürgerliche Recht mitumfassenden Übung;
. an einer Übung im Strafrecht;
an einer Übung im Staats= oder Verwaltungsrecht.