Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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— Nr. 47 — 
a. nach Erlangung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums 
oder einer deutschen Oberrealschule die Rechtswissenschaft nach Maßgabe von § 2 auf 
einer Universität sieben Halbjahre studiert haben, wovon mindestens drei dem Studium 
auf einer deutschen Universität zu widmen sind; 
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hierauf eine erste Prüfung nach Vorschrift der §§ 3 bis 10 bestehen; 
. nach Erstehung der ersten Prüfung der praktischen Vorbereitung zum öffentlichen Dienst 
in der Justiz und der inneren Staatsverwaltung während drei und ein halb Jahren 
sich widmen; 
d. endlich eine zweite Prüfung nach Vorschrift der §§ 14 bis 21 bestehen. 
2. Darüber, ob eine dem Deutschen Reich nicht angehörige Universität als gleichwertig 
im Sinne 
des Absatz 1 Buchstabe à mit einer deutschen Universität zu gelten hat, entscheidet 
das Justizministerium. 
82. 
1. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben Vorlesungen über folgende Fächer zu besuchen: 
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————. [ — 
Einführung in die Rechtswissenschaft; 
Römische Rechtsgeschichte und System des römischen Privatrechts; 
Deutsche Rechtsgeschichte und Grundzüge des deutschen Privatrechts; 
Bürgerliches Reichsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichsrechtlichen Ergänzungen) 
und badisches Landesprivatrecht; 
Handels= und Wechselrecht; 
. Zivilprozeß; 
. Konkursrecht; 
Strafrecht; 
Strafverfahren; 
Gerichtliche Medizin oder Verwaltungshygiene; 
Deutsches Reichs= und Landesstaatsrecht; 
Deutsches Reichs- und Landesverwaltungsrecht; 
Kirchenrecht; 
Völkerrecht; 
Volkswirtschaftslehre (theoretische und praktische); 
Finanzwissenschaft. 
2. Die Studierenden der Rechtswissenschaft haben sich außerdem mindestens an folgenden 
Übungen mit Erfolg zu beteiligen: 
———— 
an einer exegetischen ÜUbung im römischen Recht; 
. an zwei übungen im deutschen bürgerlichen Recht; 
. an einer zivilprozessualen, das bürgerliche Recht mitumfassenden Übung; 
. an einer Übung im Strafrecht; 
an einer Übung im Staats= oder Verwaltungsrecht.
	        
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