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2. Abweichungen von diesen Fristen können aus besonderen Gründen gestattet werden vom
Justizministerium hinsichtlich des Dienstes in der Rechtspflege, vom Ministerium des Innern
für den Dienst bei Verwaltungsbehörden.
§ 13.
1. Die Wahl der einzelnen Stellen, bei welchen sie sich beschäftigen wollen, ist in der
Regel den Praktikanten überlassen. Jedoch bleibt den Ministerien der Justiz und des Innern
vorbehalten, Anordnungen in dieser Beziehung zu treffen.
2. Die Praxis bei einem Amtsgerichte oder Bezirksamte kann mit Übernahme einer
Aktuarsstelle verbunden sein.
IV. Zweite Prüfung.
8 14.
1. Die zweite juristische Prüfung wird von einer Kommission, welche das Justizministerium
unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern ernennt, jährlich nach Bedarf ein- oder
zweimal zu Karlsruhe vorgenommen.
2. Die Rechtspraktikanten haben sich der zweiten Prüfung spätestens nach sechs Jahren
praktischer Vorbereitung zu unterziehen.
3. Für die Teilnahme an der zweiten Prüfung hat jeder Rechtspraktikant 60 zu
entrichten. Das Justizministerium ist ermächtigt, vermögenslosen Rechtspraktikanten Nachlaß
zu bewilligen.
15.
1. Die Anmeldungen zur zweiten Prüfung sind beim Justizministerium innerhalb der
von ihm bekanntgegebenen Frist einzureichen.
2. Bei der Anmeldung hat der Rechtspraktikant
a. nachzuweisen, daß er der Militärpflicht genügt hat oder von ihr ganz oder teilweise
befreit ist;
b. unter Angabe der Beschäftigungszeiten die Stellen zu bezeichnen, bei denen er
sich seit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes beschäftigt hat und bis zum Beginn
der Prüfung beschäftigen wird;
vier von ihm im Vorbereitungsdienst selbständig gefertigte größere Arbeiten unter
Angabe des Betreffs und der verwahrenden Stelle zur Vorlage an die Prüfungs-
kommission zu benennen, und zwar zwei aus dem Gebiet des bürgerlichen Rechts
und der bürgerlichen Rechtspflege und je eine aus dem Gebiet des Strafrechts
und der Strafrechtspflege und aus dem Gebiet des Rechts der inneren Verwaltung.
Als Vorlagearbeiten kommen regelmäßig nur Rechtsgutachten in Betracht. Be-
hördliche Entscheidungen, Anordnungen, Urkunden und Berichte, sowie Anwalts-
schriftsätze werden nur zugelassen, wenn sie der Rechtspraktikant unter eigener Verant-
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